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Steuerberatung und Rechtshilfe

„Kleine und mittlere Unternehmen können vom sogenannten Investitionsabzugsbetrag profitieren“, so Wirtschaftsprüfer Thomas Franke aus Langenhagen

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Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Franke gibt praktische Steuertipps.

Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu und der Gesetzgeber war wieder fleißig. Hierüber möchte ich nachfolgend berichten.  Unternehmer und mögliche Corona-Hilfen  Den von temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen – im Weiteren: Unternehmen – können ab dem 25. November 2020 die sogenannte Novemberhilfe beantragen. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 verlängert. Aufgrund der Einschränkungen in vielen Wirtschaftszweigen haben Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier sich insoweit verständigt, dass die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 (Überbrückungshilfe III) verlängert wird. Hierbei geht es um direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Anstelle der bislang bis zu maximal 50 000 Euro zu gewährenden Zuschüsse beträgt die neue Förderhöchstsumme bei der Überbrückungshilfe III bis zu 200 000 Euro. Zudem werden Soloselbständige mit einer Betriebskostenpauschale von bis zu 5000 Euro unterstützt.Unmittelbar von der Schließung betroffene Unternehmen erhalten Zuschüsse von bis zu 75 v. H. des Umsatzes des Vorjahresmonats November 2019 beziehungsweise Dezember 2019 anteilig der sogenannten November- bzw. Dezemberhilfe. Allerdings sind die Erstattungen für das Kurzarbeitergeld hierauf anzurechnen.Bei Unternehmen der Gastronomie wird als Vergleichsmaßstab der Umsatz zu 19 v. H. des Vorjahres November 2019 herangezogen, d. h. alle Umsätze vor Ort im Restaurant. Die außer Haus Umsätze (Lieferungen) bleiben unberücksichtigt. Im Gegenzug kann aber bei Öffnung des Betriebs mit außer Haus Verkauf auf die Anrechnung dieser Umsätze verzichtet werden, sodass beliebig viel Umsatz getätigt werden kann, ohne angerechnet werden zu müssen. Wer jetzt also entsprechend viel außer Haus verkauft, kann diesen Umsatz abzüglich zu entrichtender Steuern in voller Höhe behalten.

Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Franke stellt Änderungen und Neuerungen vor, die auch 2021 gelten

Die Überbrückungshilfe III unterstützt Unternehmen für November und Dezember 2020, wenn diese im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 v. H. erlitten und keinen Zugang zur November- bzw. Dezemberhilfe 2020 haben. So soll Unternehmen geholfen werden, die zwar nicht unmittelbar von der Novemberbzw. Dezemberhilfe 2020 erfasst werden, die aber durch die Schließungen anderer Unternehmen hart getroffen werden.

Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 v. H. Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 v. H. Umsatzrückgang seit April 2020.

Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wurde um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen um bis zu 20 000 Euro erweitert. Ferner sind Marketing- und Werbekosten bis maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Zusätzlich werden Abschreibungen für die Anschaffung von Vermögensgegenständen/Wirtschaftsgütern bis zu 50 v. H. der monatlichen Abschreibung als förderfähige Kosten anerkannt.

Diese vorgenannten Zuschüsse und Hilfen sind durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder andere Dritte zu beantragen. Soloselbständige, die nicht mehr als 5000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem Elster-Zertifikat direkt stellen.

"Aufgrund der Einschränkungen haben Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier sich verständigt, dass die bisherige Überbrückungshilfe bis Ende Juni 2021 verlängert wird.“

Thomas Franke, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kurzarbeitergeld

Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten muss die Anzeige über Arbeitsausfall (Kurzarbeitergeld) erneut bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 v. H. ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 v. H. ab dem siebten Monat für alle Beschäftigen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.

Das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, soll anrechnungsfrei bleiben. Bitte weisen Sie ihre Arbeitnehmer (schriftlich) darauf hin, dass diese eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, sofern das bezogene Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro betragen hat.

Corona-Beihilfen

Hier können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 1500 Euro steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11 a.) des Einkommensteuergesetzes gezahlt werden. Eine Umwandlung von ansonsten gezahlten Weihnachtsgeldern o. ä. in eine steuerfreie Corona-Beihilfe ist nicht möglich. Der Zeitraum ist auf die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 begrenzt.

Verlustrücktrag

Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Verlustrücktrag von bisher 1 Million bei Einzel- bzw. 2 Millionen bei Zusammenveranlagung auf 5 Millionen bei Einzel- bzw. 10 Millionen bei Zusammenveranlagung erhöht.

Als Mechanismus für die schnelle Wirksamkeit bereits bei der Veranlagung 2019 kann ein sog. vorläufiger Verlustrücktrag durchgeführt werden.

Degressive Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird befristet für die Jahre 2020 und 2021 die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Diese beträgt das 2,5-fache der derzeit geltenden Abschreibung maximal 25 v. H. pro Jahr.

■ Investitionsabzug in Wirtschaftsjahren die nach dem 31.12.2019 enden: Kleine und mittlere Unternehmen können vom sogenannten Investitionsabzugsbetrag profitieren.

Durch den Investitionsabzugsbetrag können steuerliche Entlastungen durch Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr bereits vor Anschaffung begünstigter Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes sieht einige Änderungen gegenüber der aktuellen Fassung des § 7 g Einkommensteuergesetz vor.

Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt die ausschließlich oder fast ausschließlich zu mindestens 90 v. H. im Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt wurden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7 g EstG fallen. Bislang galt eine Frist von 3 Monaten als unschädlich.

Außerdem sollen begünstigte Investitionskosten von 40 v. H. auf 50 v. H. angehoben werden.

Für sämtliche Einkunftsarten soll eine einheitliche Gewinngrenze von 150 000 Euro eingeführt werden.

■ Immobilieneigentümer und übrige Steuerzahler: Bei der verbilligten Wohnraumüberlassung müssen die Werbungskosten nicht anteilig gekürzt werden, wenn die Wohnung zu mindestens 66 v. H. der ortsüblichen Miete vermietet wird. Dieser Betrag soll ab 2021 auf 50 v. H. herabgemindert werden, so dass die Vermietung mit. 5 Euro pro Quadratmeter bei ortsüblicher Miete von 10 Euro pro Quadratmeter ohne anteilige Kürzung der Werbungskosten erfolgen könnte.

Berufspendler erhalten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 bis 2023 eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro und für die Zeit von 2024 bis 2026 eine Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Steuerpflichtige bei denen sich aufgrund des niedrigen Einkommens diese Pauschalen nicht auswirken, erhalten eine sogenannte Mobilitätsprämie.

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer: Hierfür gelten besonders strenge Vorschriften, damit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich zum Abzug zugelassen werden können, nämlich dann, wenn in der Regel kein anderer Arbeitsplatz (beim Arbeitgeber) zur Verfügung steht und ein separater Raum in der Wohnung zur Verfügung steht. Aufgrund der Pandemie ist nun geplant, auch wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, einen pauschalen Betrag von 5 Euro pro Tag begrenzt auf 100 bzw. 120 Tage zum Abzug zuzulassen was einen Abzug von 500 Euro bzw. 600 Euro bedeutet. Allerdings können für die Zeit der Tätigkeit im Homeoffice keine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb geltend gemacht werden. Dazu müssen die einzeln nachgewiesenen Werbungskosten – einschließlich der o. g. Pauschale – insgesamt mehr als 1000 Euro betragen, da ansonsten der Freibetrag von 1000 Euro ohnehin von Amts wegen gewährt wird. Ihnen liebe Leserinnen und Leser wünsche ich eine besinnliche Advents- und eine friedvolle Weihnachtszeit und bleiben Sie gesund!

Langenhagen, 30. November 2020, Thomas Franke, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

■ Mehr Informationen gibt es im Internet auf der Website: www.steuerberater-franke.de

Ein Freistellungsauftrag ermöglicht es, Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern zu erhalten

Der Betrag liegt zurzeit bei 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete

„Kleine und mittlere Unternehmen können vom sogenannten Investitionsabzugsbetrag profitieren“, so Wirtschaftsprüfer Thomas Franke aus Langenhagen-2
Die Kapitalertragssteuer kann bei Beantragung der Günstigerprüfung mit der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Viele haben mehr als nur ein Sparkonto, Tagesgeldkonto, Bausparkonto oder Wertpapierdepot. Sinnvoll ist es deshalb, wenigstens einmal pro Jahr zu prüfen, ob die Verteilung der Aufträge den zu erwartenden Erträgen entspricht.

Erfahrungsgemäß stellten Anleger früher bei Konten zu geringe Beträge, für Depots zu hohe Beträge frei. Heute ist es eher umgekehrt. Voraussetzung für die Freistellung vom Abzug der Kapitalertragsteuer ist ein Freistellungsauftrag. Liegt der kontoführenden Stelle (Bank, Sparkasse, Bausparkasse, Genossenschaftsbank, genossenschaftliche Spareinrichtung, BRD Finanzagentur) kein solcher Auftrag vor, wird bei ausgezahlten oder gutgeschriebenen Erträgen ein Abzug von 25 Prozent (als Abgeltungssteuer) plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.

Das gilt für Zinsen und Boni aus Konten, Sparverträgen, Festgeld und Tagesgeld, Bundeswertpapieren, für Dividenden und andere Ausschüttungen, zum Beispiel aus Investmentfonds und Anleihen. Einen Freistellungsauftrag können natürliche Personen stellen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben – und zwar bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages: 801 Euro für Alleinstehende, 1602 Euro für Verheiratete.

Sofern Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden, können die Beträge unter Vorlage der erteilten Steuerbescheinigungen mit der Steuererklärung bei Beantragung der sogenannten Günstigerprüfung geltend gemacht werden.

Unabhängig von der Höhe und der Art der Anlagen müssen zusammen veranlagte Ehegatten den Auftrag gemeinsam unterschreiben. Getrennt veranlagte und dauernd getrennt lebende Ehegatten können nur einzeln Freistellungsaufträge für getrennte Konten erteilen. Freistellungsaufträge der Steuerinländer müssen mit Steueridentifikationsnummer gestellt werden. lps/Cb