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Wenn es kracht, wird das Handy gezückt

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Bei einem Unfall sollte zuerst der Schaden begutachtet und dann wichtige Daten ausgetauscht werden. Foto: dpp/Autoreporter

Die Zahl der Unfälle in Deutschland liegt pro Tag im vierstelligen Bereich, sagt die Statistik. Man kann also noch so vorsichtig fahren. Oft hat man es nicht selbst in der Hand, ob man in einen Unfall verwickelt wird, denn die Unvorsichtigkeit oder gar den Leichtsinn anderer Verkehrsteilnehmer kann man nicht beeinflussen. Umso wichtiger ist es, dass man sich von Anfang an über seine Rechte bei einem Verkehrsunfall im Klaren ist. Das gilt gerade, wenn man unverschuldet zu Schaden kommt. Deshalb gilt es, kühlen Kopf zu bewahren und einige Maßnahmen bereits am Unfallort zu ergreifen.

Es gibt viele Rechte und Pflichten bei einem Unfall – Dokumentation des Hergangs ist wichtig

Handyfotos als Beweis

Im Handyzeitalter ist es ein Leichtes, von der Unfallsituation Fotos zu machen. Genau das sollte aus Beweissicherungsgründen geschehen – sowohl von der Gesamtsituation als auch von den Schäden am Fahrzeug im Detail. Eine zusätzliche Unfallskizze kann dabei nicht schaden. Am sichersten ist es, wenn der Unfall schriftlich festgehalten wird. Dazu gibt es bei den Automobilclubs oder bei den Versicherungen Vordrucke eines Verkehrsunfallberichts, den man im Auto deponieren kann, sodass man im Fall des Falls, wenn die Eindrücke noch frisch sind, darauf zurückgreifen kann. Wichtig ist es, die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Gleiches gilt für die Namen und Adressen der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen. Zusätzlich sollte man sich die Daten der gegnerischen Versicherung geben lassen.

Oft hat man es nicht selbst in der Hand, ob man in einen Unfall verwickelt wird, denn die Unvorsichtigkeit anderer kann man nicht beeinflussen.

Gerade bei Bagatellschäden ist es nicht unbedingt notwendig, die Polizei zu rufen. Ein gesundes Maß an Misstrauen ist allerdings angebracht, wenn der Gegner versucht, die Polizei außen vor zu lassen. Besteht der Verdacht des Alkohol- oder Drogenkonsums auf der Seite des Verursachers, muss die Polizei gerufen werden. Gleiches gilt bei hohem Sachschaden und Personenschaden.

Der Verursacher zahlt

Bei der Abwicklung der Reparatur des eigenen Fahrzeugs hat man bei einem unverschuldeten Unfall viele Rechte. So kommt der Verursacher, beziehungsweise dessen Versicherung, für sämtliche Kosten auf, die durch den Unfall entstanden sind. Das gilt zum Beispiel für einen Gutachter, der den Schaden feststellt, aber auch für einen Leihwagen für die Zeit der Instandsetzung, die eigenen Anwaltskosten und natürlich die Reparaturkosten selbst. Für den Leihwagen gilt, dass das Ersatzfahrzeug der Pkw-Klasse des Autos des Geschädigten entsprechen muss. Wer auf einen Ersatzwagen verzichtet, hat Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

Was die Reparaturkosten angeht, hat man die freie Wahl einer Werkstatt, eines Anwalts oder eines Gutachters. Eine gegnerische Versicherung kann dort keinen Einfluss nehmen, obwohl viele es versuchen. Die Versicherung des Unfallverursachers schaltet ab einer gewissen Schadenhöhe (in der Regel zwischen 700 und 1000 Euro) eigene Gutachter ein. Es kann eine gute Idee sein, in diesem Fall ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, denn die Versicherung hat immer ein Interesse daran, die Kosten so gering wie möglich zu halten.

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Vorschäden angeben

Als Geschädigter hat man die Pflicht der Schadensminderung. Die entstehenden Kosten sollten also im Rahmen bleiben. Wer einen bereits vor dem Unfall vorhandenen Schaden mit der Abwicklung über die Unfallschadenregulierung abrechnen lassen will, kann in Teufels Küche kommen. Bei der Abwicklung eines Unfallschadens über die Versicherung des Unfallverursachers ist der Geschädigte verpflichtet, eventuell bereits vorhandene Alt- oder Vorschäden anzugeben. Sollte er dieser Aufklärungspflicht nicht nachkommen, in der Hoffnung, den Vorschaden über die gegnerische Versicherung abrechnen zu können, handelt es sich um eine bewusste Täuschung. Damit verliert der Geschädigte den kompletten Anspruch auf Schadenersatz - auch des aktuellen Schadens.

Selten in den Blickpunkt kommt der Anspruch des Geschädigten auf Wertminderung, denn bei einem späteren Weiterverkauf des reparierten Autos ist mit einem geringeren Verkaufserlös zu rechnen, da es sich um einen Unfallwagen handelt.

Leider lassen sich manche Versicherer viel Zeit, bis sie den Schaden regulieren. Nach den rechtlichen Vorgaben hat die Versicherung bis zu sechs Wochen Zeit, den Fall zu prüfen. Sollte eine polizeiliche Akte angefordert werden müssen, verlängert sich der Zeitraum auf bis zu neun Wochen.