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Rund ums Haus

Welche Umbaumaßnahmen sind in Mietwohnungen erlaubt?

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Manche Renovierungen und Umbauten sollten vor Beginn mit dem Eigentümer abgesprochen werden.

Der Mietvertrag beantwortet schon einiges

Von Zeit zu Zeit möchte man einige Veränderungen in seinen vier Wänden vornehmen. Der Fliesenspiegel der Küche hat seine besten Tage hinter sich, der Flurboden weist tiefe Kratzer auf und das Badezimmer wäre deutlich geräumiger, würde die Badewanne einer Dusche weichen.Mietern ist es freigestellt, welche Möbel sie in ihrer Wohnung platzieren, welche Bilder an der Wand hängen und welche Farben die Teppiche haben. Aber wo liegt die Grenze zwischen Einrichtung und An- bzw. Umbauten? Die Rechtslage ist recht eindeutig: Der Mieter muss bei Auszug die Wohnung so übergeben, wie er sie einst übernommen hat.

Arbeiten, die keinen erheblichen Einfluss auf die Bausubstanz des Gebäudes haben und nach dem Mietverhältnis leicht rückgängig zu machen sind, sind erlaubt. Der Aufbau einer Einbauküche, die der Mieter beim Auszug entfernt und mitnimmt, der Einbau eines neuen Wohnungstürschlosses oder der Austausch von Toilette und Waschbecken können ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Bei Balkonverkleidungen sieht das anders aus. Die Fassade eines auf die Straße ausgerichteten Balkons kann nicht verschönert werden, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen. Das impliziert nicht das Mobiliar, aber die Fassade, die von der Straße aus sichtbar ist.

Auch bei zusätzlichen Steckdosen hat der Vermieter das letzte Wort. Neue Strom- oder Rohrleitungen dürfen nicht ohne Genehmigung verlegt werden. Der Vermieter hat das Recht, die vollständige Entfernung oder Rückbaumaßnahmen bei Auszug anzuordnen. Sollte der Mieter die An- und Umbauten ohne Genehmigung durchführen, droht die rechtmäßige Kündigung seitens des Vermieters. Sollte der Mieter jedoch gesundheitsbedingte Umbaumaßnahmen vornehmen müssen, um eine Barrierefreiheit zu erlangen, muss der Vermieter zustimmen. lps/AM