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Was ist gesetzlich erlaubt und was nicht?

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Mieterhöhungen können Bewohner und Bewohnerinnen finanziell in Bedrängnis bringen. Foto: Pixabay

Sobald man die Mieterhöhung im Briefkasten findet, liegen oft die Nerven blank. Schnell fragt man sich, ob die künftig geforderte Summe zulässig ist und welche finanziellen Kompromisse man eingehen muss. Nach dem Einzug in eine neue Wohnung darf die Miete erst nach 15 Monaten bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Darüber hinaus darf eine Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren 20 Prozent nicht übersteigen.In manchen Ortschaften liegt die sogenannte Kappungsgrenze sogar bei 15 Prozent. Ortsüblich sind die Mieten, die durchschnittlich innerhalb der vergangenen sechs Jahre für eine vergleichbare Wohnung in dieser Gegend vereinbart wurden (Paragraf 558, Abs. 2, BGB). Erhöht der Vermieter die Monatsmiete, muss das Einverständnis des Mieters eingeholt und ihm eine Frist von mindestens zwei Monaten gewährt werden. So können Mieter die Erhöhung in Ruhe prüfen lassen. Sofern man sich mit der Mieterhöhung nicht einverstanden erklärt, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen. Diese Zustimmung kann formfrei, also mündlich oder stillschweigend, erfolgen.

Zulässig sind Mieterhöhungen nur in geregelten Limits / Obergrenze ist Vergleichsmiete

Ein Widerrufsrecht existiert zwar nicht, wohl aber ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb der Zustimmungsfrist lässt sich die Mietwohnung mit einer Frist von nur zwei Monaten kündigen. Etwas anders sieht es bei Modernisierungskosten aus.

Seit dem 1. Januar 2019 kann der Vermieter bis zu acht Prozent der Aufwendungen auf die Jahresmiete aufschlagen. Erhielt er jedoch staatliche Fördermittel, verringert sich die Umlage entsprechend. lps/AM