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Unterstützung der Pflegebedürftigen und Angehörigen

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Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, einen ambulanten Pflegedienst zu nutzen. Fotos (5): AOK

Entlastung der Pflegesituation

Wenn Angehörige einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen, ist dies bekanntlich nicht immer einfach. Aus diesem Grund ist eine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst möglich. Er unterstützt und hilft Familien im Alltag, damit die pflegenden Angehörigen zum Beispiel ihren Beruf und die Pflege besser organisieren können. Dabei erstreckt sich das Leistungsangebot der ambulanten Pflegedienste über verschiedene Bereiche. Dazu zählen unter anderem körperbezogene Pflegemaßnahmen wie die Körperpflege und Förderung der Bewegungsfähigkeit sowie pflegerische Betreuungsmaßnahmen wie die Hilfe bei der Orientierung, der Gestaltung des Alltags oder bei der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte wie zum Beispiel der Besuch von Chorproben. Beratung ist wichtig Weiterer Bestandteil der ambulanten Pflege ist aber auch die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu zählt zum Beispiel die Medikamentengabe, der Verbandswechsel als auch Injektionen. Des Weiteren sind auch eine Beratung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten sowie Hilfe bei der Haushaltsführung möglich. Durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes bietet es dem Pflegebedürftigen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

 

Entlastung der Pflegesituation

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Eine Kurzzeitpflege kommt häufig nach einem Krankenhausaufenthalt zustande.

Sowohl für pflegende Angehörige als auch für den Pflegebedürftigen sind machen Situationen nicht immer einfach. Zudem kann es jederzeit dazu kommen, dass die Pflegeperson vorübergehend nicht zuhause versorgt werden kann. Für diese Fälle gibt es die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet, dass eine pflegebedürfte Person für einen begrenzten Zeitraum einer vollstationären Pflege bedarf. Dies ist häufig nach einem Aufenthalt im Krankenhaus der Fall oder wenn die häusliche Pflege ausgesetzt werden muss oder soll.

Allerdings ist die Dauer der Kurzzeitpflege auf maximal 56 Tage im Jahr beschränkt. In dieser Zeit übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine stationäre Unterbringung. Dabei entspricht der Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung. Somit werden Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1 612 Euro übernommen. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zu kombinieren.

Vollstationäre Pflege im Heim

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Viele Menschen sind im höheren Alter auf Pflege und Betreuung angewiesen.

Eine vollstationär Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung kommt immer dann zustande, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich sind. Ein weiterer Grund könnte die „Besonderheit des Einzelfalls“ sein, wodurch eine sogenannte Heimbedürftigkeit besteht. Festgelegt wird dies von den Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem MDK. Dazu zählen unter anderem eine fehlende Pflegeperson, eine Überforderung der Pflegeperson, die Verwahrlosung des Pflegebedürftigen oder eine Eigen- oder Fremdgefährdungstendenz des Pflegebedürftigen. Eine vollstationäre Pflege ist nur in vollstationären Pflegeeinrichtungen möglich. Darunter fallen nicht Krankenhäuser sowie Einrichtungen, deren vorrangiger Zweck die medizinische Versorge oder Rehabilitation, die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen ist. Je nach Pflegegrad zählt die Pflegekasse 770 bis 2 005 Euro für die Kosten der Pflege.

Im Alter dauerhaft versorgt

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Eine Pflegerin begleitet einen Pflegebedürftigen im Pflegeheim.

Wenn sich ältere Menschen langfristig nicht mehr selbst versorgen können und auch pflegende Angehörige, der ambulante Pflegedienst oder eine häusliche Betreuung rund um die Uhr nicht mehr zu stemmen sind, kann die Langzeitpflege in Anspruch genommen werden. Dafür ist eine Unterbringung des Pflegebedürftigen in der Regel in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim notwendig. Im Gegensatz zur Kurzeitpflege, welche auf eine maximale Unterbringung von acht Wochen in einer Pflegeeinrichtung beschränkt ist, besteht bei der Langzeitpflege ein länger anhaltender beziehungsweise dauerhafter Pflegebedarf.

An sich sollte eine Langzeitpflege immer dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zuhause nicht mehr möglich ist. Allerdings gibt es auch Anzeichen, bei denen pflegende Angehörige über diese Form der Pflege nachdenken sollten. Dazu zählt unter anderem, dass der Pflegebedürfte zu vereinsamen droht und sein Tagesablauf nicht mehr selbst organisieren kann. Ebenfalls eine Anzeichen ist der geistige und körperliche Abbau, sodass eine Eigen- oder Fremdverletzung nicht mehr auszuschließen ist. Doch auch die Barrierefreiheit und das Wohnumfeld spielen eine tragende Rolle. Die wichtigsten Anzeichen sind aber, dass die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr für den Pflegebedarf des Betroffenen ausreicht und sich der pflegende Angehörige der Pflege nicht mehr gewachsen fühlt. Aus diesem Grund sollte die Langzeitpflege auf den Erhalt beziehungsweise die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Pflegebedürftigen ausgelegt sein. Je nach Pfleggrad erhält der Pflegebedürftige von der Pflegekasse einen Zuschuss zu den Pflegekosten.