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Jahresausblick und Neuerungen 2022 und Folgejahre

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Diese Steuertipps können bares Geld sparen. Foto: Pexels

Das Jahr 2022 neigt sich dem Ende zu, was manch einem aufgrund der Temperaturilage gar nicht so vorkommen mag. Gleichwohl gibt es einige Dinge zu beachten bzw. besteht noch Handlungsbedarf in diesem Jahr.

Schenkungsteuer

Bei einer beabsichtigten Schenkung einer Immobilie sollte darauf geachtet werden, dass sich die Rahmenbedingungen dafür ab 2023 verschlechtern, so ändern sich zum Beispiel die Laufzeiten der Gebäude sowie die Liegenschaftszinssätze, was tendenziell zu höheren Grundstückswerten führt. Schenkern bzw. Beschenkten können jedoch einen niedrigeren Grundstückswert durch einen anerkannten Grundstückssachverständigen versuchen nachzuweisen. Darüber hinaus kann auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis als Grundstückswert herangezogen werden.

Unternehmer und Arbeitnehmer

Im Veranlagungszeitraum 2022 wurde der Grundfreibetrag auf 10 347 Euro angehoben und die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf nunmehr 1200 Euro - beschlossen, sogenannte Werbungskostenpauschale. Arbeitnehmer die keine höheren Werbungskosten nachweisen erhalten diesen Pauschbetrag automatisch, der auch in die Lohnsteuertabellen schon eingearbeitet ist.

Mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird auch die Lohngrenze für sogenannte Minijobs von derzeit 450 Euro auf 520 Euro angehoben.

In der Pflege beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einen steuerfreien Corona Bonus von ihrem Arbeitgeber in Höhe von bis zu 4500 Euro erhalten, der in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber sind ab 1. Juli 2022 wieder steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei nur bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.

Die neu eingeführte Homeoffice Pauschale von 5 Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und auf maximal 1000 Euro pro Jahr erhöht.

Sollte kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung stehen, kann die Arbeitszimmerregelung angewandt werden. Dies wurde in eine Jahrespauschale umgewandelt und ist raumbezogen. Wenn beispielsweise Eheleute diesen Raum gemeinsam nutzen, wird die Pauschale nur einmal gewährt.

Arbeitnehmer haben ein Wahlrecht, welche der beiden Möglichkeiten (Arbeitszimmerregelung oder Homeofficepauschale) in Anspruch genommen wird.

Inflationsausgleichprämie

Die andauernde Energiekrise hat den Gesetzgeber bewogen, für die Steuerbürger finanzielle Erleichterungen zu schaffen. Wurde bereits der Umsatzsteuersatz ab 1. Oktober 2022 für Gaslieferungen bis 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt sind nun weitere Erleichterungen vorgesehen.

Für den Zeitraum 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu insgesamt 3 000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Es können nicht vertraglich oder tariflich geschuldete Leistungen ,,umgewandelt werden.

Diese Prämie stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar. Arbeitgeber müssen dies bei der Überweisung deutlich machen, dass es sich um die Zahlung dieser steuer- und sozialversicherungsfreien Prämie handelt.

Besser noch, wenn dies in der Lohnabrechnung zusätzlich gezeigt wird.

Gastronomie

Die Senkung der Umsatzsteuer von 19 Prozent auf 7 Prozent aus Speisen in der Gastronomie wird nunmehr bis Ende des Jahres 2023 verlängert.

Vermietung und Verpachtung

Bei nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellten Immobilien wird der Abschreibungssatz von 2 Prozent auf 3 Prozent pro Jahr erhöht. Die Nutzungsdauer bleibt allerdings bei 50 Jahren (50 x 2 Prozent = 100 Prozent). Nur die Abschreibungsdauer wird auf 33 Jahre verkürzt. Allerdings wurde auch § 7 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz gestrichen, so dass die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes zum Beispiel 20 Jahre = 5 Prozent Abschreibungssatz künftig einheitlich mit 3 Prozent abgeschrieben werden muss.

Photovoltaikanlagen

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 werden steuerliche und bürokratische Hürden beim Erwerb von Photovoltaikanlagen abgebaut.

Gemäß § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes wird eine Ertragssteuerbefreiung für begestimmte Photovoltaikanlagen schaffen.

Zusätzlich wird bei der Umsatzsteuer ein sogenannter Nullsteuersatz eingeführt, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Zinssatz für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen

Künftig betragen die Zinsen bei Steuernachzahlungen und Steuererstattungen 0,15 Prozent pro Monat anstatt der bislang anfallenden Zinsen von 0,5 Prozent pro Monat.

Dieser neue Zinssatz wird jedoch erst für Veranlagungszeiträume ab Veranlagungsjahr 2019 angewandt.