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Kittel, Blaumann, Uniform - Berufskleidung steuerlich absetzen

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Mancher würde das vielleicht auch privat tragen, aber der Blaumann geht ganz klar als Berufskleidung durch. Foto: Robert Michael/dpa

Will man Berufskleidung von der Steuer absetzen, darf sie nicht für private Zwecke geeignet sein. Denn um sie als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, müsse die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sein", teilt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin mit. Allein der Fakt, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden müsse, mache sie noch nicht zur typischen Berufskleidung. Laut Rechtssprechung handele es sich etwa bei dem Hosenanzug einer Rechtsanwältin oder dem Trachtenanzug des Geschäftsführers eines Lokals in Bayern nicht um typische Berufskleidung. Im März 2022 bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (Az.: VIII R 33/18), dass ein Betriebsausgabenabzug für ,,bürgerliche Kleidung" auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Geklagt hatten selbstständige Trauerredner, die Aufwendungen unter anderem für schwarze Anzüge und Blusen als Betriebsausgaben geltend gemacht hatten.

Klar ist der Fall zum Beispiel bei Laborkitteln, Warnwesten, Helmen oder Sicherheitsschuhen, denn zur typischen Berufskleidung zählt laut der Bundessteuerberaterkammer solche, die getragen wird, um die private Kleidung zu schonen oder die eigene Gesundheit zu schützen. Auch Uniformen oder andere Kleidung, die objektiv eine berufliche Funktion erfüllt (zu erkennen etwa an einer dauerhaft angebrachten Firmenkennzeichnung), sei als typische Berufskleidung einzustufen. Das treffe auf Arbeitsoveralls wie den Blaumann zu oder auf die Kleidung von Köchen oder Köchinnen.


Möglichen Fahrer benannt - Fahrtenbuchauflage rechtmäßig?

Die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches kann auch rechtmäßig sein, wenn ein möglicher Fahrer benannt wurde. Wer sich etwa als Ehepartner auf sein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft, kann auch nicht auf,,doppeltes Recht" hoffen, einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen. Das zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis, über den der ADAC berichtet (Az.: 1 B 67/22). Klingt zunächst komplex, doch der Hintergrund ist einleuchtend. Was war passiert? Ein Firmenauto wurde mit 31 km/h zu viel Geschwindigkeit geblitzt -in einer Tempo-30-Zone. Am Steuer saß nicht die Halterin. Und sie gab im Zeugenfragebogen ihren Mann - den mutmaßlichen Fahrer - auch nicht direkt an. Ihren Anwalt informierte sie nur darüber, dass dem Ehemann das Auto regelmäßig zur Verfügung stehe.

Schlechtes Foto - das Verfahren wird eingestellt.

Der Ehemann wiederum verwies auf das schlechte Foto und berief sich auf sein Schweigerecht. Polizeibeamte besuchten den Wohnort mehrfach, trafen dabei auch den Ehemann. Der behauptete, die Person am Steuer nicht identifizieren zu können. Das Auto würde auch von anderen gelegentlich genutzt werden. Am Ende wurde das Verfahren eingestellt. Allerdings sollte die Halterin für 18 Monate ein Fahrtenbuch für das Auto führen. Denn sie hätte nicht die notwendige Mitwirkung an der Ermittlung des Fahrers gezeigt. So sei es der Behörde nicht möglich gewesen, mit ihr zumutbaren Mitteln den Fahrer zu ermitteln. Dagegen wiederum legte die Frau Rechtsmittel ein. Sie argumentierte: Mit dem Verweis auf den Ehemann hätte sie ihre Pflicht zur Mitwirkung erfüllt. Das Foto sei sehr schlecht gewesen, sogar die Polizisten hätten den vor Ort anwesenden Ehemann nicht erkannt.

Ist die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig?

Das Gericht wies ihren Antrag zurück. Die Angabe, der Ehemann nutze das Fahrzeug ,,regelmäßig", lässt demnach auch die Schlussfolgerung zu, dass es Ausnahmen geben könnte. Auch spielte es keine Rolle, dass die Halterin nicht verpflichtet war, sich oder den Ehemann zu belasten. Wer sich im Ordnungswidrigkeitsverfahren auf das Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht beruft, muss der Überzeugung des Gerichts nach wissen, dass einem kein ,,doppeltes Recht" zusteht und man deshalb nicht von der Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches verschont bleibe. Entsprechend sei diese Auflage rechtmäßig.