Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Steuerberatung und Rechtshilfe

Anregungen zur Steueroptimierung durch Gestaltungsmöglichkeiten: Steuerberater Thomas Franke aus Langenhagen zum Kurzarbeitergeld und Coronabeihilfen

Anregungen zur Steueroptimierung durch Gestaltungsmöglichkeiten: Steuerberater Thomas Franke aus Langenhagen zum Kurzarbeitergeld und Coronabeihilfen Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Franke

Gerade in Zeiten der Corona Krise kann es vorteilhaft sein, im unternehmerischen Bereich die Geschäftsergebnisse zu glätten, um die Liquidität zu gewährleisten.Unternehmer:■ Investitionsabzugsbetrag:Hierzu könnte die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages hilfreich sein. Diese Vorschrift soll kleinen und mittleren Unternehmen steuerliche Entlastung schaffen. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der § 7 g des Einkommensteuergesetzes vielfache Änderungen erfahren. Allerdings hat eine beabsichtigte Änderung keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Nach wie vor sind die begünstigten Wirtschaftsgüter (steuerrechtlicher Begriff) nur dann begünstigt, wenn sie ausschließlich oder fast ausschließlich (=zu mindestens 90 v. H.) im Betrieb genutzt werden. Häufiger Streitpunkt sind immer wieder betrieblich genutzte PKW. Der Nachweis einer fast ausschließlichen Nutzung sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr eine Absage erteilt. Selbst wenn das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß verworfen wird, kann der Nachweis der fast ausschließlichen Nutzung auch durch Vorlage weiterer Belege dokumentiert werden.Nicht ausreichend sind Aufzeichnungen über einen zusammenhängenden repräsentativen Zeitraum von drei Monaten, der als Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsvermögen herangezogen wird.Anzuraten ist deshalb, das Fahrtenbuch sorgfältig zu führen. Die Anforderungen hier sind hoch.Anders ist die Rechtslage bei sog. „Dienstwagen“, da diese Lohnbestandteil sind und somit ausschließlich der betrieblichen Nutzung dienen.Neu geregelt wurde beispielsweise die Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze, die unabhängig davon, ob ein Unternehmen bilanziert oder seinen Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben (EinnahmenÜberschuss-Rechnung) ermittelt.Diese Grenze hat mit einem Betrag von 200 000 Euro Eingang in das Gesetz gefunden.Maßgebend ist der steuerrechtlich ermittelte Gewinn gem. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (z. B. bilanzierende Freiberufler) oder § 5 des Einkommensteuergesetzes für bilanzierende Gewerbetreibende. Nicht heranzuziehen ist der handelsrechtliche Gewinn, bei welchem zum Beispiel die Gewerbesteuer als Aufwand vom Gewinn abgezogen werden darf, steuerlich hingegen nicht.


■ Beispiel:

Der handelsrechtliche Gewinn beträgt 180 000 Euro. Hierin ist die Gewerbesteuer mit einem Betrag von 30 000 Euro ergebnismindernd enthalten.

Der steuerrechtliche Gewinn hingegen beträgt 180 000 Euro zuzüglich als Aufwand gebuchte Gewerbesteuer in Höhe von 30 000 Euro = 210 000 Euro.

Aufgrund Überschreitens der Gewinngrenze von 200 000 Euro kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob nicht abziehbare Betriebsausgaben z. B. nach § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (z. B. Geschenke über 35 Euro usw.) hinzuzurechnen sind. M. E. ist keine Hinzurechnung vorzunehmen, da außerbilanzielle Hinzurechnungen, mit Ausnahme von Investitionshinzurechnungsbeträgen und Investitionsabzugsbeträgen, keine Relevanz haben.

Bilanzierende Steuerpflichtige dürften tendenziell mehr Spielräume bei der Beeinflussung der Gewinngrenze haben, als Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Ebenfalls neu ist die Heraufsetzung der begünstigten Investitionskosten auf einen Betrag von 200 000 Euro.

Ebenfalls angehoben wurde die gewinnmindernde Herabsetzung der Investitionskosten von 40 v.H. auf 50 v.H. erhöht, was einem maximalen Abzugsbetrag von 100 000 Euro entspricht. Bei einem angenommenen Steuersatz von beispielsweise 40 v. H. könnten so zunächst 40 000 Euro Liquidität vorübergehend akquiriert werden.

Im Rahmen der Corona Maßnahmen wurde auch die Investitionsfrist von drei Jahren auf vier Jahre erhöht. Bei einem im Jahr 2017 gebildeten Investitionsabzugsbetrag reicht es aus, die Investitionen im Jahr 2021 tatsächlich durchzuführen.

Wenn eine Investition tatsächlich nicht erfolgt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, im Beispiel also im Jahr 2017. Die negative Folge hiervon ist nicht nur die Nachzahlung der ersparten Steuern von 40 000 Euro, sondern zusätzlich auch noch die Entrichtung sog. Nachzahlungszinsen, was nicht unterschätzt werden sollte. Bezüglich der Zinshöhe wartet die Praxis noch auf den Gesetzgeber, da die derzeit geltenden Zinssätze in Höhe von 0,5 v. H. pro Monat vom Bundesverfassungsgericht kürzlich für nicht im Einklang mit der anhaltenden Niedrigzinsphase stehen.

Künftig möglich ist auch die längerfristige mietweise Überlassung der Wirtschaftsgüter. Bislang war hier eine Zeitgrenze von drei Monaten gesetzlich verankert.

Anders ist dies bei unentgeltlicher Überlassung der Wirtschaftsgüter. Hier sollte vorher fachkundiger Rat eingeholt werden, um eine entsprechende Vertragsgestaltung vorzunehmen.

■ Kurzarbeitergeld:

Aufgrund der aktuell geltenden neuen Corona Regeln 2 G Plus werden sicherlich viele Betriebe ihre Mitarbeiter wieder in Kurzarbeit schicken müssen.

Das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, soll anrechnungsfrei bleiben.

Bitte weisen Sie ihre Arbeitnehmer (schriftlich) darauf hin, dass diese eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, sofern das bezogene Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro betragen hat.

■ Coronabeihilfen:

Hier können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 1 500 Euro steuerfrei gemäß § 3 Nr. 11 a.) des Einkommensteuergesetzes gezahlt werden. Eine Umwandlung von ansonsten gezahlten Weihnachtsgeldern o.ä. in eine steuerfreie Coronabeihilfe ist nicht möglich. Der Zeitraum wurde vom Gesetzgeber nun noch einmal bis zum 31. März 2022 (vorerst) verlängert.

■ Corona Neustarthilfe:

Soloselbständige usw. konnten die sog. Neustarthilfe in Anspruch nehmen. Diese müssen nunmehr eine Endabrechnung vornehmen bis spätestens 31. Dezember 2021. Unterbleibt diese Endabrechnung sind die erhaltenen Zuschüsse zurückzuzahlen, unabhängig davon ob die wertrelevanten Einkommensgrenzen überschritten sind oder nicht. Bei Endabrechnung durch prüfende Dritte läuft die Frist bis zum 31. März 2022.

■ Umsatzsteuer – Online-Handel – Immobilieneigentümer:

• 1.: Die Umsatzsteuer wird vielfach von Unternehmen unterschätzt bzw. dessen Auswirkungen. Besondere Gefahren lauern beispielsweise im Online Handel. Hier müssen unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte zusammenfassende Meldungen bei den Finanzbehörden eingereicht werden, wenn z. B. Umsätze im EU Ausland generiert werden.

Grundsätzlich sind innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. das innergemeinschaftliche Verbringen steuerlich privilegiert.

Wenn aber die zusammenfassenden Meldungen nicht oder fehlerhaft abgegeben werden, droht unter Umständen die Versagung der vorgenannten Steuerbefreiung, so dass dann hier im Inland und im Ausland Umsatzsteuer zu entrichten ist.

• 2.: Häufig nicht genügend Aufmerksamkeit erlangt auch der Umstand, der Zuordnung von Gegenständen zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Vielfach wird nur die Ertragsteuer in den Fokus gerückt unter Vernachlässigung dieses vorgenannten Umstands.

Besonders auffällig ist dies bei gemischt genutzten Immobilien. Werden diese zum Beispiel für unternehmerische Zwecke (mit Anspruch auf Vorsteuerabzug) an Gewerbetreibende als auch an Privatpersonen vermietet, besteht häufig keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den aufgewendeten Baukosten (Anschaffung oder Herstellung) hinsichtlich der Vermietung an Privatpersonen.

Bei einer unternehmerischen Verwendung (mit Anspruch auf Vorsteuerabzug) von mindestens 10 v. H. besteht ein Zuordnungswahlrecht. Nämlich eine Zuordnung insgesamt zur unternehmerischen Tätigkeit, in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen oder im Umfangder tatsächlichen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit.

Sinnvoll ist es eine Zuordnung insgesamt vorzunehmen, um bei späteren Änderungen des erstmaligen Verwendungszwecks noch einen Anspruch auf einen nachträglichen anteiligen Vorsteuerabzug zu erhalten.

So könnte beispielsweise eine Änderung der erstmaligen Verwendungsverhältnisse eintreten insoweit, als nach zwei Jahren Vermietungsdauer an eine Privatperson der Gebäudeteil nunmehr an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer erfolgt. Dann nämlich könnten die in den Baukosten enthaltenen Vorsteuerbeträge noch nachträglich anteilig als sogenannte Vorsteuerberichtigung geltend gemacht werden. Hierbei gilt eine Zeitspanne von 10 Jahren. Besonderheiten gelten bei Erhaltungsaufwendungen, die dem jeweiligen Nutzungsbereich (privat oder gewerblich) direkt zuzuordnen sind.

Vorsicht ist geboten beim Zeitpunkt der Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Diese muss nach Auffassung der Finanzverwaltung spätestens bis zum 31. Mai (bis 2017) respektive 31. Juli (ab 2018) des Folgejahres erfolgen in Form der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Hierin wären die abzugsfähigen Vorsteuern zu erklären.

Besser ist es, umgehend der Finanzverwaltung die Zuordnung mitzuteilen, alternativ durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unter Inanspruchnahme der Geltendmachung von Vorsteuern.

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 hat den Bundesfinanzhof neuerlich bewogen hinsichtlich der o.g. Fristen den Europäischen Gerichtshof anzurufen, ob denn diese Fristen mit Europarecht vereinbar sind.

Somit sollten Fälle, in denen die Zuordnung nicht zu den o. g. Zeitpunkten erfolgt ist, offengehalten werden. Um den vollen Rechtsschutz zu erhalten, sollte Einspruch erhoben werden.

■ Immobilieneigentümer – verbilligte Wohnraumüberlassung z. B. an Angehörige:

Bei der verbilligten Wohnraumüberlassung müssen die Werbungskosten nicht anteilig gekürzt werden, wenn die Wohnung zu mindestens 50 v. H. der ortsüblichen Miete vermietet wird, bislang waren dies 66 v. H.

Gemeint ist die ortsübliche Miete. Diese ergibt sich aus der Nettokaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten wie zum Beispiel Grundsteuer, Wasserkosten, Entwässerung, Heizkosten, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Schornsteinfeger, Sach- und Haftpflichtversicherungen und für den Hauswart. Erhalten bleibt aber die Grenze von 66 v. H. zur Berechnung einer Totalüberschussprognose. Diese wird bei einer vereinbarten Miete von 66 v. H. unterstellt. Ansonsten besteht die Gefahr der sogenannten steuerlichen „Liebhaberei“.

Der Nachweis der ortsüblichen Miete erfolgt durch den örtlichen Mietspiegel. Sollte dieser nicht verfügbar sein, wären drei Vergleichsmieten heranzuziehen. Ortsüblich sind alle innerhalb der Bandbreite liegenden Mieten.

Ihnen liebe Leserinnen und Leser wünsche ich eine besinnliche Advents- und eine friedvolle Weihnachtszeit und bleiben Sie gesund!

■ Thomas Franke Wirtschaftsprüfer Steuerberater