Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Steuerberatung und Rechtshilfe - Die Experten in Ihrer Nähe

Bissendorfer Steuerberater Stefan Kahnt: Corona und kein Ende in Sicht?

Bissendorfer Steuerberater Stefan Kahnt: Corona und kein Ende in Sicht? Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Der Steuerberater Stefan Kahnt berät ausführlich über Möglichkeiten der Entlastung.

Und nun alles wieder auf Anfang?

Selbstverständlich dominiert in den letzten Monaten das Thema Corona auch den Bereich Steuern und Recht. Zumindest muss der Finanzverwaltung ein großes Lob gezollt werden, wie mit einem aktiven Krisenmanagement in dieser für alle völlig unerwarteten Situation zur Entlastung der Steuerpflichtigen beigetragen wurde.

Stefan Kahnt informiert, welche Maßnahmen im Bereich Steuern und Recht jetzt greifen

Homeoffice: Im Zuge der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Ihre Mitarbeiter vermehrt ins Homeoffice geschickt. Hierbei ergibt sich die Frage, ob die mit dem häuslichen Arbeitsplatz verbundenen Aufwendungen steuerlich Berücksichtigung finden.

Nach den derzeitigen Regelungen kommt eine Berücksichtigung als Werbungskosten nur im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers in Betracht. Allerdings ist dafür ein abgeschlossener Raum Voraussetzung, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer, der Ess- oder Küchentisch sind nach den aktuell geltenden Vorschriften vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Die Aufwendungen für das Homeoffice im häuslichen Arbeitszimmer finden dann steuerliche Berücksichtigung, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kassensysteme: Im Rahmen der Eindämmung von Steuerhinterziehungen bei Bargeldbeständen, sind in der Vergangenheit die Kassensysteme in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Alle eingesetzten Kassensysteme sollten aus diesem Grund bis zum 01.01.2020 aufgerüstet und mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

Da der Gesetzgeber aber erst am Ende des Jahres 2019 spezifiziert hat, was unter einer TSE konkret zu verstehen ist, war eine fristgemäße Ausstattung der Kassensysteme nicht zu erreichen. Im November 2019 wurde die Frist zur Ausstattung der Kassensysteme mit einer TSE bis zum 30.09.2020 verlängert. Die Finanzminister verschiedener Bundesländer haben am 10.7.2020 beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Nun haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und NRW vor dem Hintergrund der Corona-Krise eigene Härtefallregelungen erlassen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Danach werden die Finanzverwaltungen der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31.3.2021 auch weiterhin nicht beanstanden.

In Bayern gilt dies zum Beispiel, wenn ...

die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.9.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder ...

der Einbau einer Cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

In einigen Bundesländern (zum Beispiel Niedersachsen) gilt zusätzlich, dass der Händler/Unternehmer den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat. Die Voraussetzungen der Fristverlängerungen sollten den Internetpräsenzen der jeweiligen Oberfinanzdirektionen entnommen werden.

Überbrückungshilfen für Unternehmen: Zu Beginn des Jahres wurde allgemein angenommen, dass die Corona Pandemie über einen Zeitraum von etwa drei Monaten das öffentliche Leben einschränken würde.

Trotz bereits eingeleiteter Lockerungsmaßnahmen bleiben viele Unternehmen weiterhin wirtschaftlich von den Folgen der Pandemie betroffen. Die Wiederbelebung der Gesamtwirtschaft geht langsamer von statten, als zunächst gehofft. Nachdem das Förderprogramm Corona Soforthilfe zur Corona Pandemie ausgelaufen ist, hat die Bundesregierung erkannt, dass bisweilen weitere Förderung erforderlich ist und hat ein weiteres Hilfspaket gestartet. Herausgekommen ist die Überbrückungshilfe, die an die Corona-Soforthilfe anschließen soll. Es bestehen aber deutliche Unterschiede: Der Voraussetzungskatalog, die Ausschlusskriterien und die Vorschriften zur Umsetzung der Überbrückungshilfe sind diesmal sehr aufwendig gestaltet, so dass im Vorfeld bereits umfangreiche Wertermittlungen nach Maßgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vorgenommen werden müssen.

Nach den teils schlechten Erfahrungen mit der Soforthilfe wurden, zur Vermeidung falscher oder ungerechtfertigter Anträge, als ausführende Antragsteller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer bestimmt.

Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe wurde vom 31.08.2020 angesichts der technischen und rechtlichen Komplexität auf den 30.09.2020 verlängert.

Soforthilfe: Das Konzept der unbürokratischen Soforthilfe zu Beginn der Pandemie hat wohl einige Antragsteller dazu verleitet, ungerechtfertigte oder überhöhte Soforthilfe anzufordern und entgegenzunehmen.

Aus Gesprächen mit der NBank haben wir entnommen, dass das möglich Vorliegen einer Überkompensation bei der Soforthilfe in jedem Fall einer Überprüfung unterzogen werden soll. Derzeit steht hierzu abschließend noch kein genaues Prozedere fest.

Es wird jedoch regelmäßig durch die Nbank darauf verwiesen, dass in den Fällen einer festgestellten Überkompensation regelmäßig auch geprüft werden soll, ob ggf. die Voraussetzungen zum Subventionsbetrug vorliegen. Auch hier wurden die Parameter noch nicht bekanntgegeben. Stefan Kahnt, Steuerberater

Weitere Informationen finden Sie im Internet auf der Website http://mehr-wert-steuer.de

Neuregelungen im Straßenverkehrsrecht – oder doch nicht?

Ricarda Krusche informiert über die Novelle der Straßenverkehrsordnung

Bissendorfer Steuerberater Stefan Kahnt: Corona und kein Ende in Sicht?-2
Ricarda Krusche arbeitet in der Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte.

Erst kürzlich (April 2020) wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) novelliert. Unter anderem enthält die Novelle neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs und deutliche Verschärfungen in fast allen Bereichen des Rechts der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Es wurden zahlreiche Bußgelder erhöht und Fahrverbote schon bei geringerer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verhängt. Ziel der Reform sollte eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sein.

Und nun alles wieder auf Anfang?

Das Bundesverkehrsministerium hat die Ermächtigungsgrundlage, auf deren Grundlage die Fahrverbote verhängt werden können, nicht ordnungsgemäß zitiert. Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG.

Danach ist in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, der Bundesminister und der Landesregierungen die gesetzliche Rechtsgrundlage anzugeben, auf der sie beruht. Ein Verstoß hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) die Nichtigkeit einer Verordnung zur Folge (BVerfG, Urteil v. 6.7.1999, 2 BvF 3/90).

Dies führt dazu, dass nach der Verschärfung der Regelungen jetzt zunächst wieder eine „Entschärfung“ folgt. Viele Bundesländer, darunter auch Niedersachsen, wenden die verschärften Regelungen seit Anfang Juli 2020 nicht mehr an. Die Rechtslage ist dennoch unklar:

Die Verletzung des sog. Zitiergebots dürfte zur Folge haben, dass die Verschärfungen hinsichtlich der Verhängung von Fahrverboten, möglicherweise auch hinsichtlich der verschärften Geldbußen, nicht mehr anzuwenden sind. Auf die neuen Verhaltensregeln, wie die neuen Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs, die unter anderem ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen und erweiterte Abstandsregelungen vorsehen, dürfte der Verstoß gegen das Zitiergebot jedoch keinen Einfluss haben. Die neuen Regelungen haben weiterhin Bestand.

Die Reform, welche ursprünglich im April 2020 in Kraft getreten ist, soll nun überarbeitet werden. Mit einem Ergebnis ist jedoch nicht vor Ende des Jahres 2020 zu rechnen.

Für Betroffene bedeutet dies vor allem eines: Verwirrung. Wie verhalte ich mich, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalte und woran erkenne ich, ob dieser unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage erlassen wurde? Welche Möglichkeiten habe ich bei Erhalt eines Bußgeldbescheids? Muss oder sollte ich das Bußgeld in jedem Fall zahlen?

Grundsätzlich steht jedem Betroffenen ein Einspruch innerhalb einer 14-tägigen Frist gegen den Bußgeldbescheid zu. Auch wenn das Bußgeld bereits bezahlt ist, kann noch innerhalb der Zweiwochenfrist Einspruch erhoben werden. Die Zahlung des Bußgeldes führt nicht dazu, dass der Bußgeldbescheid bestandskräftig wird.

Ob ein Einspruch sinnvoll ist, muss in jedem Einzelfall gesondert beurteilt werden. Dazu ist zunächst festzustellen, ob der neue Bußgeldkatalog überhaupt angewandt wurde oder ob es sich um einen Verstoß handelt, der auch vor der Novelle bereits genauso geahndet wurde. Sofern der Verstoß jedoch nach dem neuen Bußgeldkatalog und damit nach verschärften Regelungen geahndet wurde, ist der Einspruch das richtige Mittel.

Sofern die Einspruchsfrist bereits verstrichen ist, könnte eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein Bußgeld in Höhe von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde. Hinzukommen müssen jedoch weitere Wiederaufnahmegründe. Ein Verweis auf die Nichtigkeit der Neuregelungen allein reicht für eine Wiederaufnahme nicht aus.

Unter Umständen kann aber im Einzelfall der Versuch unternommen werden, auf eine großzügigere Vollstreckung hinzuwirken und Kontakt zu der Behörde aufzunehmen.

Generell ist zu empfehlen, sich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten frühzeitig qualifizierten Rechtsrat einzuholen, um unliebsame Überraschungen und Folgen - insbesondere im Rahmen der unklaren Rechtslage - zu vermeiden. Wir stehen Ihnen auch darüber hinaus gern mit Rat und Tat in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten zur Seite. Ricarda Krusche, Rechtsanwältin, Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte

Prof. Versteyl Rechtsanwälte
Kanzlei Burgwedel
Kokenhorststraße 19
30938 Burgwedel
Telefon: (051 39) 9 89 50
kanzlei-burgwedel@versteyl.de

Kanzlei Hannover
Ellernstraße 42
30175 Hannover
Telefon: (05 11) 2 70 48 70
kanzlei-hannover@versteyl.de