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Grundsatzfragen – Beauftragung eines Steuerberaters

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Informierter mit einem Fachmann an der Seite Foto: pixabay

Werbungskosten – Erwerb und Sicherung von Einnahmen

Wenn man vor der Entscheidung steht, sich Rat und Hilfe bei einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin zu holen, stellt sich zunächst die Frage, ob sich eine solche Beauftragung wirklich lohnt. Wer die fälligen Gebühren scheut, sollte überlegen, ob die persönlichen Kenntnisse des Steuerrechts ausreichen oder Zeit bleibt, sich selbst Fachkenntnisse anzueignen.Eine gute Steuererklärungssoftware mag dabei einiges an Unterstützung bringen. Welche Zeit benötigt man für Buchhaltung und Steuererklärung, und was könnte man in dieser Zeit in der erwerbstätigen Beschäftigung bewirken oder verdienen? Den dafür entgangenen Verdienst sollte man in Relation zu den Steuerberaterkosten setzen. Zumindest ein Teil der Kosten könnte steuerlich geltend gemacht werden. Nicht selten lassen sich sogar Gebühren sparen, wenn man einen Teil der Arbeit selbst leistet, etwa die Buchhaltung selbst erstellt. Steuerberater kennen von Berufs wegen mehr Möglichkeiten, Steuern zu sparen.           

   

Wenn ein Erstauftrag erteilt wird, könnte die entsprechende Steuererklärung als Grundlage für die folgenden Erklärungen genommen werden. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung samt Anlagen für 2018 endet am 31. Juli 2019. Verspätungszuschläge oder Schätzbescheide lassen sich vermeiden, wenn man einem Steuerberater das Mandat erteilt. Dann gilt die verlängerte Abgabefrist bis spätestens 28. Februar 2020. lps/Cb

Gewerbesteuer – Kürzungen und Hinzurechnungen

Werbungskosten – Erwerb und Sicherung von Einnahmen

Als Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezeichnet man alle Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen dienen (Paragraph 9 EStG), die bei Überschüssen entstehen und die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden. Grundsätzlich ist der Abzug von Werbungskosten keine Steuervergünstigung, sondern Ausdruck des objektiven Nettoprinzips, nach dem nur das verfügbare Nettoeinkommen der Besteuerung zu unterwerfen ist, nicht aber das Bruttoeinkommen.

Zur Vereinfachung der Steuererhebung gibt es bestimmte Pauschalbeiträge, die dann abgezogen werden, wenn nur geringe oder gar keine Kosten angefallen sind. Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten sind grundsätzlich nachzuweisen. Werbungskosten wirken sich bei der Ermittlung der Einkünfte nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird. Bei Einkünften aus aktiver nichtselbständiger Arbeit beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag für 2017 pro Jahr 1000 Euro. Dieser Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Einige Beispiele für Werbungskosten: Kosten der doppelten Haushaltsführung, Bewerbungskosten, Kosten für Arbeitsmittel (Werkzeuge, Bürobedarf und Fachliteratur), Kosten für ein Arbeitszimmer und dessen Ausstattung, Beiträge zu Berufsverbänden (auch Gewerkschaftsbeiträge), beruflich bedingte Versicherungsbeiträge, Anwalts- und Gerichtskosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Kosten für Arbeits- und Dienstkleidung.

Ausgaben für sogenannte bürgerliche Kleidung sind nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Abzugsfähig ist die typische Berufskleidung. Bei manchen Berufen werden auch die Aufwendungen für das Waschen, Reinigen und Schneidern als Werbungskosten der Arbeitnehmer. lps/Cb

Grundsatzfragen – Beauftragung eines Steuerberaters-2
Dipl.-Kfm. (FH) Christian Katz, Steuerberater.

Durch den Anstieg der Gewerbesteuerhebesätze in einigen Kommunen hat sich die Gewerbesteuerbelastung für viele Betriebe erhöht. Die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer ist weiterhin begrenzt und wird absehbar nicht erhöht werden. Da auch in der Zukunft mit steigenden Gewerbesteuerhebesätzen zu rechnen ist, wird es immer wichtiger, die Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer niedrig zu halten.

Der Gewinn ist die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer bzw. bei Kapitalgesellschaften, wie der GmbH, die Körperschaftsteuer. Für die Gewerbesteuer ist die Berechnungsgrundlage ebenfalls der Gewinn. Im nächsten Schritt werden bestimmte Beträge anteilig hinzugerechnet oder gekürzt und dann die Gewerbesteuer auf den so ermittelten Betrag berechnet. Gerade in diesem Schritt kann es zu recht großen Erhöhungen der Bemessungsgrundlage kommen.

Die anteilige Hinzurechnung der gezahlten Mieten, zum Beispiel für das Betriebsgrundstück, ist nichts Neues. In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf nun entschieden, dass die Miete für einen Messestand nicht hinzuzurechnen ist. Bei Banden- oder Trikotwerbung sieht die Finanzverwaltung dies aber anders. In den Kosten für die Werbung soll ein Mietanteil enthalten sein, der ebenfalls hinzuzurechnen ist.

Ebenso ist zu beachten, dass von der Hinzurechnungsvorschrift nicht nur die reine Miete oder Pacht, sondern auch Aufwendungen für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstands betroffen sind, die der Mieter oder Pächter über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus übernommen hat. Gleiches gilt für die Grundsteuer. Reine Betriebskosten wie Wasser, Strom und Heizung sind nicht hinzuzurechnen.

Da vereinnahmte Mieten nicht mit den gezahlten Mieten verrechnet werden können, kann es bei einer Untervermietung zu steuerlichen Mehrbelastungen kommen. Durch Gestaltung der Mietverträge kann dies aber vermieden werden.

Neben den gewerbesteuererhöhenden Hinzurechnungen gibt es auch eine Vielzahl von Kürzungen. Eine der wichtigsten ist die Kürzung bei betrieblichen Immobilien. Hier soll eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer vermieden werden. Gerade durch den aktuellen Trend der Immobilie als Kapitalanlage ist die Gründung einer Immobilien-GmbH steuerlich sehr interessant. Bei geschickter steuerlicher Gestaltung ist keine Gewerbesteuer zu zahlen, und die steuerliche Belastung liegt bei circa 15 Prozent.

Bei vielen unternehmerischen Entscheidungen ist die steuerliche Belastung mit einzubeziehen. Die Gewerbesteuer wird dabei immer wesentlicher. Eine vorherige Planung wird dabei notwendig, damit nicht Jahre später hohe Steuernachzahlungen drohen. Gerne unterstützen wir sie hierbei.

Dipl.-Kfm. (FH) Christian Katz
Steuerberater
Steuerkanzlei Katz
Am Ortfelde 22
30916 Isernhagen
www.katz-steuer.de