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STEUERN UND FINANZEN

Steuerberater – erstes Gespräch ist wichtig

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„Betongold“ und seine steuerlichen Aspekte.

Bausparen wird wieder interessanter

Die Hilfe eines Steuerberaters ist nur dann nicht nötig, wenn man seit Jahren keine Lohnsteuer zahlt und auch über keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Land- und Forstwirtschaft verfügt. Wer aber Vermögen besitzt und selbstständig oder freiberuflich arbeitet und/oder Kapitalerträge erzielt, kann die professionelle Hilfestellung im Steuerdschungel gut gebrauchen.

Spätestens dann, wenn man als Arbeitgeber auch Mitarbeiter beschäftigt, ist die Arbeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern gefragt. Es geht dann weniger um Einkommensgrenzen, sondern um die gesamte Einkommenssituation. Vor der Beauftragung eines Steuerberaters steht üblicherweise ein erstes Gespräch. Dabei kann man sich einen persönlichen Eindruck vom Steuerberater oder der Steuerberaterin und der Praxis verschaffen. In dieser Unterredung wird es ebenso um den Umfang des Auftrags und die voraussichtliche Höhe der Gebühren gehen. Auch ein erstes Gespräch kann eine Tätigkeit des Steuerberaters sein, wenn er bereits steuerlich relevante Informationen für eine erste steuerliche Einschätzung entgegennimmt. In diesem Fall liegt vermutlich eine Erstberatung im Sinne von Paragraf 21 der Steuerberatervergütungsverordnung

(StBVV) vor, für die eine Gebühr berechnet werden kann. Für eine Erstberatung dürfen jedoch nur bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und eventuelle Auslagen berechnet werden. Nicht immer wird aber eine Erstberatung berechnet, denn besonders bei persönlicher Empfehlung durch bereits vertretene Mandanten soll das erste Gespräch auch dem gegenseitigen Kennenlernen dienen.

Es empfiehlt sich dennoch nachzufragen, ob auch für die erste Beratung Gebühren anfallen werden. lps/Cb

Bausparen wird wieder interessanter

Als Höchstgrenzen für die Gewährung der staatlichen Wohnungsbauprämie für Bausparleistungen gelten ab 2021 35 000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen bei Alleinstehenden und 70 000 Euro bei Verheirateten. Förderfähige Einzahlungen liegen dann bei 700 bzw. 1400 Euro, demnach bis zu 70 bzw. 140 Euro Prämie. Auch die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Prämienoption. Man kann sich außerdem die vermögenswirksamen Leistungen (VL) auf das Bausparkonto überweisen lassen. Bausparzinsen und Boni sind Kapitaleinkünfte und damit steuerpflichtig. Der Freibetrag für Kapitalerträge von insgesamt 801 Euro (1602 bei Verheirateten) sollte sinnvoll verteilt werden. Ohne Freistellungsauftrag führen Banken und Bausparkassen 25 Prozent des Ertrages. In diesem Fall erhalten Betroffene zum Jahresende eine Steuerbescheinigung. lps/Cb