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Steuerberatung und Rechtshilfe

Steuerberater Christian Katz aus Isernhagen: Steuerliche Änderungen bei kleinen Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

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Dipl.-Kfm. (FH) und Steuerberater Christian Katz

Die Anzahl der privaten Energieerzeuger hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Zum einen werden bei vielen Neubauten Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerke bereits bei der Planung mitberücksichtigt. Zum anderen werden die Anlagen nachgerüstet oder die bestehenden Heizungen ersetzt. Auch wenn die Einspeisevergütungen in den letzten Jahren gesunken sind, rechnen sich die Anschaffungen noch immer. Dies liegt an staatlichen Zuschüssen sowie an der Weiterentwicklung der Technik. Durch den Einsatz von effektiven Batterien oder durch eigene Elektrofahrzeuge kann der der erzeugte Strom zu großen Teilen selbst genutzt werden.

 

Aus steuerlicher Sicht wird man als Energieerzeuger zum Unternehmer. Die Einnahmen abzüglich der Ausgaben sind der Einkommensteuer, und in bestimmten Fällen der Gewerbesteuer, zu unterwerfen. Wird die Vergütung durch den Netzbetreiber inklusive Umsatzsteuer ausgebezahlt, ist der Unternehmer zusätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Gerade im Bereich der Einkommensteuer tritt häufig das Problem auf, dass die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. Kommt es auf Dauer zu Verlusten, spricht man steuerlich von Liebhaberei und die Verluste können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt werden. Entstehen die Verluste in der Anlaufzeit bzw. durch größere Reparaturen und werden in Summe über die Jahre positive Ergebnisse erzielt, liegt eine Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen vor und die Verluste sind abzugsfähig und mindern die Einkommensteuerbelastung.

Gerade bei kleineren Anlagen werden häufig Verluste erzielt. Speziell, wenn der größte Teil des Stroms selbst verbraucht wird. Steuerlich war man aber verpflichtet die Anlagen in den Steuererklärungen zu berücksichtigen – mindestens, bis das Finanzamt Liebhaberei festgestellt hat und man von der Abgabe der Erklärungen befreit wurde. Der Aufwand, gerade wenn steuerliche Beratung in Anspruch genommen wurde, steht in keinem Verhältnis.

Das Bundesministerium für Finanzen hat letzte Woche in einem Schreiben diese Verfahren vereinfacht: Auf Antrag kann aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt werden, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt und keine Steuererklärungen abzugeben sind. Dieser Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Das Blockheizkraftwerk muss ebenfalls in einem der genannten Gebäude betrieben werden und darf eine installierte Leistung von 2,5 kW nicht überschreiten.

Es ist daher zu prüfen, ob Verluste dauerhaft entstehen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann man von der Erleichterung profitieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei, sowie bei der Erstellung einer Ergebnisprognose für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht.

Dipl.-Kfm. (FH) und
Steuerberater Christian Katz
Am Ortfelde 22
30916 Isernhagen
www.katz-steuer.de