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Steuerberatung und Rechtshilfe

Die Ladestruktur: Der Dreh- und Angelpunkt in der Elektromobilität

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Die Kanzlei Katz bietet ihren Kunden eine Ladestation für Elektrofahrzeuge an.

Die Anzahl der Elektrofahrzeuge nimmt in den letzten Monaten kontinuierlich zu. Zum einen wird dies durch die staatlichen Zuschüsse gefördert, zum anderen durch die steuerlichen Vergünstigungen. Beispiele hierfür sind die Kfz-Steuer-Befreiung oder die minimierte 1-Prozent-Regel bei der Berechnung des steuerlichen geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmern.All jene Fahrzeuge sind jedoch von den vorhanden Lademöglichkeiten abhängig. Aktuell ist das Netz der Ladesäulen in Deutschland noch recht überschaubar. Es wird daher durch Förderprogramme (u. a. durch die KfW-Bank) versucht, die Lücken zu schließen.

 

Für die Immobilienwirtschaft ist diese Entwicklung nicht zu vernachlässigen. In naher Zukunft wird eine Lademöglichkeit zum essenziellen Bestandteil bei Immobilien werden. Sei es bei Gewerbeimmobilien zur Abrundung des Kundenservices bzw. für den eigenen Fuhrpark oder aber bei Wohnimmobilien als hauseigener Ladepunkt. Unabhängig davon bedeutet es eine Wertsteigerung der Immobilie.

Steuerlich können die Kosten bei Gewerbeimmobilien sowie bei vermieteten Immobilien als Ausgabe bzw. als Werbungskosten abgezogen werden. Zu beachten ist, dass mögliche Förderungen anzurechnen sind. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 Euro sind die Kosten (inklusive der Kosten für die Installation) zu aktivieren und über die Laufzeit abzuschreiben.

Für den Arbeitgeber hat es einen weiteren Vorteil: Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ist steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Auch die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer ist steuerfrei. Die Ladevorrichtung muss aber im Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Wird die Ladevorrichtung übereignet oder wird ein Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung bezahlt ist dies nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen pauschal mit 25 Prozent versteuern.

Etwas schwieriger ist die Erstattung vom Arbeitnehmer selbstgetragener Stromkosten. Beim Dienstwagen handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz. Aktuell hat die Verwaltung die Möglichkeit von Pauschalen ausgeweitet. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Auslagen für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens monatlich pauschal steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Steht dem Arbeitnehmer keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber zur Verfügung betragen, die Pauschalen für Elektrofahrzeuge monatlich 70 Euro und für Elektrohybridfahrzeuge monatlich 35 Euro. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit beim Arbeitgeber zu Laden, betragen die monatlichen Pauschalen 30 bzw. 15 Euro.

Da eine Vielzahl von Faktoren zu beachten sind, ist eine gute Planung unumgänglich. Als aller erstes sollte die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Hausanschlusses überprüft werden, da in vielen Fällen die Installation nicht ohne größeren technischen Aufwand möglich ist.

Dipl.-Kfm. (FH) und Steuerberater
Christian Katz
Am Ortfelde 22
30916 Isernhagen
www.katz-steuer.de