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Steuerberatung und Rechtshilfe

Der Countdown läuft

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Carsten Förster, Steuerberater

Vereine und die Steuer

In gut 100 Tagen beginnt das neue Jahr 2020 und damit treten neue Anforderungen an eine ordnungsmäßige Kassenführung in Kraft. Wer aktuell ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss bereits heute sicherstellen, dass alle Bargeldbewegungen im System einzeln, vollständig, nicht unberechtigt veränderbar und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten les- und auswertbar sind. Zum 1.Januar 2020 müssen diese Kassenbewegungen zusätzlich durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesichert sein. Zudem wird es ab 1.Januar 2020 eine einheitliche Kassenschnittstelle für Betriebsprüfungen geben. Mitte August 2019 veröffentlichte die Finanzverwaltung die Datenstruktur für diese Schnittstelle.Damit ist die Finanzverwaltung in der Lage, nicht nur aus dem Lohnprogramm und der Finanzbuchhaltung elektronisch vorliegende Daten im Rahmen von Betriebsprüfungen auszulesen, sondern nunmehr auch aus dem elektronischen Kassensystem. Aktuell hat noch kein Kassensystem in Deutschland diese neue Datenschnittstelle zum einheitlichen Datenexport. Doch die Kassenhersteller arbeiten mit Hochdruck daran, dass bis zum Jahreswechsel Updates vorliegen, die diese Schnittstelle ebenso wie die technische Sicherheitseinrichtung in Ihre Kassensysteme implementieren. Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um sich auf die neuen Anforderungen zur Kassenführung einzustellen. Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Kassenhersteller im Internet oder beim zuständigen Vertrieb, ob es für Ihr Kassensystem ein Update geben wird.Alternativ steht die Anschaffung eines neuen Kassensystems auf der Tagesordnung. Kassen, die bauartbedingt nicht mit der TSE aufrüstbar sind, dürfen noch bis Ende 2022 weitergenutzt werden, wenn sie im Zeitraum vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden und damit mindestens die dauerhafte Erfassung und Speicherung der Einzeldaten gewährleisten.  

Finanzverwaltung veröffentlicht einheitliche Kassenschnittstelle für Betriebsprüfungen

Ist Kassen nachrüstbar?

Erkundigen Sie sich, ob Ihr verwendetes Kassensystem die verschärften Anforderungen an die Kassenführung ab 2020 erfüllen kann. Sollte Ihr Kassensystem nicht aufrüstbar sein, so dass Sie die Übergangsregelung bis 2022 in Anspruch nehmen können, lassen Sie sich die fehlende Nachrüstungsmöglichkeit vom Hersteller bestätigen. Nehmen sie diese Bestätigung und die Rechnung über den Kassenerwerb zu Ihrer Verfahrensdokumentation „Kassenführung“.

Mit den verschärften Anforderungen an eine ordnungsmäßige Kassenführung einher geht auch, dass alle baren Geldbewegungen im Kassensystem erfasst werden müssen. Alle baren Geldbewegungen bedeutet, dass nicht nur die barvereinnahmten Umsätze erfasst werden müssen, sondern auch Privatentnahmen und –einlagen des Unternehmers oder die Entnahme von Bargeld zur Begleichung von diversen Betriebsausgaben, z. B. in der Gastronomie, so ist sicherzustellen, dass alle Teilprozesse im System als einheitlicher Vorgang erfasst werden.

Hinweis zur Erfassung

Die vollständige Erfassung aller Einzelaufzeichnungen, die dauerhafte Speicherung und die technische Absicherung im elektronischen Kassensystem trifft nicht nur Unternehmen, die ihre Gewinnermittlung mittels Bilanz ermitteln, sondern auch EinnahmeÜberschuss-Rechner.
   

Was Steuerberater leisten: Teil der Steuerrechtspflege

Bundesweit gelten Steuerberater als Organe der Steuerrechtspflege. Steuerberaterinnen und Steuerberater sind zunächst Fachleute für steuerliche Angelegenheiten. Sie dienen nicht dem Staat, sondern unterstützen Mandantinnen und Mandanten bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, bei der Durchsetzung von Rechten gegenüber Finanzämtern und vor den Gerichten.

Darüber hinaus wirken sie bei privaten und unternehmerischen Entscheidungen mit, besonders im Hinblick auf gesetzlich oder satzungsgemäß vorgeschriebene sowie freiwillige Prüfungen. Branchenübergreifend werden sie für alle Berufsgruppen tätig. Zu ihrer Mandantschaft zählen Selbständige und Unternehmen aus Industrie, Handel, Handwerk, Freiberufler und diverse Dienstleister, Klienten aus der Wohnungswirtschaft, private Kapitalanleger, Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre.

Steuerberater helfen mit Auskunft und Rat in allen steuerlichen Fragen. Sie erstellen Gutachten zu steuerrechtlichen Aufgabenstellungen, fertigen Steuererklärungen für ihre Mandanten an. Im größeren Rahmen übernehmen sie auch die Lohn- und Finanzbuchführung, erstellen Lohn- und Gehaltsabrechnungen, betriebswirtschaftliche Berechnungen und Jahresabschlüsse.

Zur Durchsetzung von Ansprüchen der Mandanten stellen Steuerberaterinnen und Steuerberater in deren Auftrag Anträge bei den Finanzämtern, prüfen die ergangenen Steuerbescheide und verhandeln mit den zuständigen staatlichen Stellen.  

Vereine und die Steuer

Der Countdown läuft-2
Dipl.-Kfm. (FH) Christian Katz, Steuerberater

In letzter Zeit werden vermehrt Vereine von den Finanzämtern aufgefordert, eine Steuererklärung mit den dazu gehörigen Kassenberichten bzw. Jahresrechnungsabschlüssen abzugeben. Das Finanzamt will in diesem Zuge die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit der Vereine überprüfen.

Die Gemeinnützigkeit ist für viele Vereine eine wesentliche Grundlage. Die Vereine können nur Spendenquittungen (so genannte Zuwendungsbescheinigungen) ausstellen, wenn sie als steuerbegünstigte privatrechtliche Organisation anerkannt worden sind.

Nach der Gründung des Vereins muss der Verein beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung (Nachweis der Gemeinnützigkeit) beantragen. Erfüllt die Vereinssatzung die gesetzlichen Vorschriften der Gemeinnützigkeit, wird die Bescheinigung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum erteilt. In den Folgejahren wird der Verein aufgefordert, eine vereinfachte Steuererklärung abzugeben.

Fallen die Einnahmen des Vereins nur im so genannten ideellen Bereich an (alle Aktivitäten des normalen Geschäftsbetriebs), sind keine umfangreichen Steuererklärungen und Kassenberichte bzw. Jahresrechnungsabschlüsse abzugeben. Dies ist der Fall, wenn es sich bei den Vereinseinnahmen lediglich um Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder Zuschüsse von Kommunen handelt.

Hat der Verein jedoch weitere Einnahmen, können Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Einnahmen dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.

Werden die Einnahmen aus Aktivitäten erzielt, die im Rahmen des Satzungszwecks liegen, gehören diese zum Zweckbetrieb. Weiteres Kriterium ist, dass diese Mittel zeitnah für den Vereinszweck verwendet werden. Bespielweise bietet ein Turnverein Turnkurse (auch für Nicht-Vereinsmitglieder) gegen eine Gebühr an.

Wenn die Tätigkeit nicht im Rahmen des Satzungszwecks erfolgt, spricht man vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser unterliegt der Körperschaftsteuer (und auch der Gewerbesteuer), wenn die Jahresbruttoeinnahmen einschließlich Umsatzsteuer die Grenze von 35.000 EURO übersteigen. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind unter anderem eintrittspflichtige gesellige Veranstaltungen, Verkauf von Sportartikeln, Werbung auf Plakaten oder in Programmheften. Grundsätzlich ist ein Verein, der sich wie ein gewöhnlicher Unternehmer am Wirtschaftsleben beteiligt, steuerlich auch als solcher zu behandeln.

Der Verein hat in diesem Fall die Verpflichtung umfangreichere Steuererklärungen abzugeben. Werden nur geringe Einnahmen und Gewinne erzielt, fallen keine Körperschaft-, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an. Dies liegt an den Freibeträgen bzw. Steuerbefreiungen der drei Steuerarten.

Anders sieht es aber aus, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden. Der Verein muss dann zwingend Meldungen für die Sozialversicherung und die Lohnsteuer erstellen.

Da der eingetragene Verein als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, liegt es am Vereinsvorstand, als sein gesetzlicher Vertreter, dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen. Gerade bei steuerlichen Unsicherheiten ist eine Beratung unumgänglich.

Dipl.-Kfm. (FH) Christian Katz
Steuerberater Steuerkanzlei Katz
Am Ortfelde 22, 30916 Isernhagen
www.katz-steuer.de