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Steuerberatung und Rechtshilfe

Steuerberater Carsten Förster aus Isernhagen: Jetzt über Liquiditätshilfen beraten lassen

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Carsten Förster ist ein Ansprechpartner für Unternehmer, Freiberufler und Selbstständige.

Grundstücksrecht

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren, wurden das Soforthilfeprogramm, welches für den Zeitraum März bis Mai 2020 genutzt werden konnte, sowie die Überbrückungshilfe als weitergehende Liquiditätshilfe für die Monate Juni bis August 2020 eingeführt. Nunmehr wurden diese Unterstützungsinstrumente nochmal erweitert: Am 18.09.2020 haben BMF und BMWi die Eckpunkte der 2. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate September bis Dezember 2020) veröffentlicht. Die Förder-Zugangsbedingungen werden abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Konkret handelt es sich um folgende Verbesserungen:1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder■ einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder■ einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Steuerberater Carsten Förster und sein Team unterstützen bei der Unternehmensführung

2. Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9000 Euro bzw. 15 000 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),

60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und

40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. Mehr dazu auf: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/09/2020-09-18-PM-Corona-Ueberbrueckungshilfe-verlaengert.html

Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 09. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die erste Phase zu stellen. Bitte kommen Sie bei Rückfragen auf uns zu, so dass wir gemeinsam mit Ihnen bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen einen entsprechenden Förderantrag stellen können. Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und FAQ etc. werden derzeit von den einzelnen Institutionen überarbeitet. Anträge können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Da auch hier die Anträge nach Eingangsdatum bearbeitet werden, empfehlen wir Ihnen eine frühestmögliche Antragstellung. Carsten Förster

C. Förster & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH
Hannoversche Straße 97
30916 Isernhagen
Telefon: (05 11) 28 58 10
Fax: (05 11) 2 85 81 11
Mail: info@foerster-kollegen.de

Der Notar – lediglich ein Vorleser oder mehr?

Andreas Kellner, Rechtsanwalt und Notar aus Großburgwedel, informiert über seine Tätigkeit

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Andreas Kellner berät Kunden und Kundinnen in seiner Kanzlei in Großburgwedel.

Berufung: Entgegen umfangreicher Erkenntnisquellen ist wirkliches Wissen um das Amt des Notars oftmals wenig vorhanden. Der Notar beglaubigt und beurkundet bestimmte Rechtsgeschäfte, kann aber auch mit Hinterlegungen von Geld und Wertsachen beauftragt werden.

Der Notar ist stets auch Träger eines öffentlichen Amtes und wird auf Lebenszeit bestellt. Das Notaramt endet allerdings mit dem Erreichen des Ruhestands bei Vollendung des 70. Lebenjahres.

Zum Notar bestellt werden kann jeder Volljurist, wobei die Bestellung in Bundesländern mit Nur-Notaren allein auf die Qualität der Abschlussnote, und bei Anwaltsnotaren auf eine besonders gute Note im sog. „Notarexamen“, welches vor einigen Jahren erst zur Verbesserung der Qualität der Anwaltsnotare eingeführt wurde, abgestellt wird. Notare sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei zahlreichen Konstellationen unbedingt erforderlich.

Grundstücksrecht

Nach § 311b BGB bedürfen alle Verträge, bzw. Geschäfte ein Grundstück betreffend einer notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für Grunddienstbarkeiten(z. B. Wegerecht) und Grundpfandrechte(z.B. Grundschulden, Hypotheken, etc.). Sämtliche Verfügungen und Verträge sind daher unwirksam, solange sie nicht vor einem Notar abgeschlossen worden sind; gerade in Bezug auf Vorverträge bei Grundstückskäufen eine wichtige Information.

Familienrecht

Bei bestimmten familienrechtlichen Konstellationen ist ebenfalls eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Das gilt einerseits für sämtliche die Ehe betreffende Verträge (Eheverträge), aber auch für Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen, Vorsorge- und Generalvollmachten, sowie für Vaterschaftsanerkennungen und Adoptionen.

Erbrecht

Zunächst sind Erbscheinsanträge und Erbverträge gesetzlich verpflichtend zu beurkunden. Der Gesetzgeber hat aber als Alternative zum handschriftlichen das notariell beurkundete Testament im Gesetz aufgenommen. Diese Variante kann als Einzeltestament, aber auch gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten beurkundet werden. Vorteilhaft dabei ist insbesondere der Umstand, dass nach Eintritt des Erbfalls kein Erbschein mehr erforderlich ist, was für die Erben vor allem zeitsparend ist und einen unmittelbaren Zugriff auf die Erbverwaltung nach Eröffnung des Testamentes ermöglicht.

Gesellschaftsrecht

Bei der Gründung bestimmter Firmenkonstellationen, z. B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG), ist eine notarielle Beurkundung bei der Gründung ebenfalls zwingend erforderlich, dies betrifft auch etwaige Satzungsänderungen oder andere Umwandlungen.

Damit soll gewährleistet werden, dass nicht nur die Gründung ordnungsgemäß vollzogen wird, sondern auch sämtliche Angaben in den Registern (z. B. Handelsregister) richtig und vollständig erfolgen.

Vergütung

Die Vergütung von Notaren hat stets auf Basis der Gebührenverordnung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) zu erfolgen. Notaren ist es daher auch nicht erlaubt, ermäßigte oder erhöhte Kosten für ihre Leistungen aufzurufen oder gar zu verhandeln. Dadurch wird ihre Unparteilichkeit gewährleistet und eine bundeseinheitliche Vergütung gesichert. Bemessungsgrundlage ist dabei stets der Wert der Sache, um die es geht. Die Notare sind dabei ausdrücklich zur objektiven Wertermittlung verpflichtet, auch wenn Zweifel an den getätigten Wertangaben (z. B. bei einem Vermögenswert bei einem Testament) bestehen.

Rechtssicherheit

In erster Linie dient die Einschaltung eines Notars aber der Rechtssicherheit der Beteiligten. Sämtliche obenstehenden Geschäfte sind den Beteiligten nicht immer in Gänze bekannt und werden sogar teilweise nur einmal getätigt. Der Notar hat insoweit immer eine Aufklärungs- und Warnfunktion für die beteiligten Parteien, d.h. er soll über Inhalte, aber auch Risiken und Randbegleitungen, aber auch über die Folgen der von ihm beglaubigten, bzw. beurkundeten Inhalte so gut wie möglich aufklären. Der oft verwechselte Unterschied zwischen Beurkundung und Beglaubigung ist übrigens völlig einfach zu verstehen: Bei einer Beglaubigung wird lediglich die Tatsache der geleisteten Unterschrift oder das Vorliegen des Grunddokuments, welches kopiert wurde bestätigt.

Die Beurkundung ist die stärkste Form des Zivilrechts und bezieht sich nicht nur auf die Unterschriften, sondern auch auf den Inhalt, der insoweit den Parteien vorgelesen und mit Ihnen vor dem Notar erörtert wird.

Erst wenn alle Beteiligten versichern, den Inhalt der Urkunde verstanden zu haben und dies, sowie ihren Willen auch den Inhalt zu genehmigen, mit der eigenen Unterschrift erklärt haben, erhebt der Notar das Dokument mittels seiner Unterschrift in den Rang einer Urkunde, die dann öffentlichen Glauben genießt. Der Notar ist daher nicht nur Vorleser, er hat auch den Anspruch, die von ihm beglaubigten oder beurkundeten Inhalte dem Rechtssuchenden zu vermitteln. Andreas Kellner

Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner
Am Markt 5
30938 Burgwedel
Telefon: (0 51 39) 98 46 46
info@kanzlei-kellner.de