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Steuerberatung und Rechtshilfe

Steuerberater Stefan Kahnt aus Wedemark: Corona und keine Ende

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Stefan Kahnt, Steuerberater

Positive Auswirkung auf die Steuererklärung für Selbstständige und Unternehmen

Ein Jahr nach Ausbruch der Corona-Pandemie ist offenbar, dass es sich bei der Rückkehr zu einem normalen öffentlichen Leben mehr um einen Marathon als um einen Sprint handelt.Die oftmals veränderten Lebensumstände haben recht zeitnah Einfluss auf die steuerlichen Vorschriften genommen.Hierbei kommen alle Aufwendungen ins Spiel, die während der Pandemie erforderlich waren, um die Erzielung von Einnahmen zu sichern. Bei der neu eingeführten Home-Office Pauschale von 5 EUR am Tag können für längsten 120 Tage die mit dem Homeoffice verbundenen Kosten pauschal abgegolten werden.Wurde an mehr als 120 Tagen von zu Hause aus gearbeitet oder sind höhere Kosten entstanden, können diese nachgewiesenen Aufwendungen alternativ geltend gemacht werden.

  

Dienstwagenfahrer, die im Jahr 2020 weniger als 180 Tage ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben, sollten untersuchen, ob sie anstelle der monatlichen 0,03% Versteuerung eventuell mit der tageweisen 0,002% Versteuerung günstiger fahren.

Um in der Pandemie möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten, wurde für die Arbeitgeber der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass jeder Arbeitnehmer, der mehr als 410 EUR Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten hat, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. In Haushalten, bei denen die Einkünfte eines Steuerpflichtigen zu großen Teilen aus Kurzarbeitergeld bestehen, ist zu prüfen, ob nicht eine Einzelveranlagung gegenüber der Zusammenveranlagung günstiger ist.

Wer mit der Steuererklärung für 2019 spät dran ist, hat noch die Möglichkeit einen Steuerberater mit der Erledigung zu beauftragen. Aufgrund der Mehrarbeit durch die Pandemie wurden den steuerlichen Beratern zur Abgabe der Steuererklärungen für 2019 eine weitere Frist eingeräumt bis zum 31. August 2021. Analog hierzu wurde auch der Beginn der Verzinsung von Nachzahlungen und Guthaben verlängert. Die Verzinsung der Steuern für 2019 beginnt erst am 01.10.2021.

Aktuell sind für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 noch keine Verlängerungen vorgesehen.

Die zur Ankurbelung des Endkundengeschäftes gedachte Absenkung der Umsatzsteuer war von zweifelhafter Wirkung. Alle diejenigen, die die Absenkung der Umsatzsteuer über den Ladenpreis an die Kunden in der zweiten Jahreshälfte 2020 weitergegeben haben, haben im harten Preiskampf nun teils Schwierigkeiten die Erhöhung der Umsatzsteuer an die Kunden weiterzugeben. Die Rückkehr zur regulären Umsatzsteuer drückt somit die Margen.

Bereits früh zu Beginn der Pandemie wurde die Umsatzsteuer in der arg gebeutelten Gastronomie für Speisen von 19% auf 7% (später dann auf 5%) gesenkt. Diese Maßnahme war zunächst bis zum 30. Juni 2021 begrenzt. Nach dem jüngsten Koalitionsbeschluss wird diese Maßnahme nun bis zum 31.12.2022 verlängert.

Während ein Großteil der wirtschaftlichen Hilfemaßnahmen Unternehmen während der Pandemie entlasten sollen, wurde für den privaten Bereich der erleichterte Zugang zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember verlängert. Überdies sollen Grundsicherungsempfänger eine einmalige Sonderleistung erhalten in Höhe von 150 Euro.

Für die Wirtschaftshilfen des Bundes wurden die Fristen zur Beantragung der Überbrückungshilfe II bis zum 31. März 2021, sowie der November- und Dezemberhilfe bis zum 30. April 2021 verlängert. Aktuell sind die November- und Dezemberhilfe begrenzt auf eine Fördersumme von 1 Million Euro. Für Fälle, in denen dieser Betragsrahmen nicht ausreicht, wird an einer Programmergänzung gearbeitet nach der der Förderrahmen auf 4 Millionen Euro erhöht wird.

Fast nur noch ein Randnotiz ist die Anhebung der Pendlerpauschale ab 2021: Für Arbeitswege von mehr als 20 Kilometern erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent. Bis 20 Kilometer bleibt die Entfernungspauschale unverändert.

Ebenfalls kaum mehr beachtet wurde die nachhaltige Anhebung der sogenannten Nullzone für den Solidaritätszuschlag ab 2021. Dadurch wird für einen Großteil der Steuerpflichtigen der Solidaritätszuschlag nicht mehr anfallen.

Aus Sicht des Bundes ist es besonders prekär, dass ausgerechnet in einem Jahr erheblicher Mehrausgaben durch die Pandemiebekämpfung zusätzlich auch noch eine Einnahmequelle erheblich weniger sprudelt.

Stefan Kahnt
Steuerberater
mehr-wert-steuer.de

Steuererklärung 2020 und 2021: Die neue Homeoffice-Pauschale

Mit der neuen, im Dezember beschlossenen Homeoffice-Pauschale können Arbeitnehmer, die in den heimischen vier Wänden am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, bis zu 600 Euro im Jahr absetzen. Pro Arbeitstag im Homeoffice darf ein Arbeitnehmer eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro. Auch wer 130 oder 150 Tage von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als 600 Euro absetzen.

Wer mit seinen Werbungskosten über 1.000 Euro kommt, profitiert Die Homeoffice-Pauschale wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (auch bekannt als Werbungskostenpauschale) eingerechnet, und der liegt bei 1.000 Euro. Anders gesagt: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag schluckt die Homeoffice-Pauschale. Hatte ein Arbeitnehmer allerdings Werbungskosten von beispielweise 500 Euro und war mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, darf er bei seiner Steuererklärung 1100 Euro als Werbungskosten angeben (500 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1100 Euro).

Das heißt: Kommt der Arbeitnehmer mit seinen tatsächlichen Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale auf einen Betrag von über 1000 Euro, darf er diesen in der Steuererklärung eintragen. Und wenn er schon alleine mit seinen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro überschreitet, darf er die Homeoffice-Pauschale von 600 Euro noch zusätzlich geltend machen.

Ein Beispiel: 1200 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1800 Euro. Allerdings muss der Arbeitnehmer seine tatsächlichen Werbungskosten nachweisen können.

Wichtig: Je länger der Arbeitsweg eines Arbeitnehmers ist, umso mehr steigen die Chancen, dass er – trotz Homeoffice – über die 1000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt. Deshalb sollte jeder, der an seiner Steuererklärung sitzt, seine Pendlerpauschale genau nachrechnen und mit der Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag summieren. Die neue Homeoffice-Pauschale gilt zunächst für die Steuererklärung 2020 und 2021.

Übrigens: Wer über ein echtes, separates Arbeitszimmer verfügt, und bestimmte Auflagen erfüllt, der kann bis zu 1250 Euro im Jahr an Arbeitszimmerkosten absetzen, wenn beim Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.

Leasingfahrzeuge absetzen

Positive Auswirkung auf die Steuererklärung für Selbstständige und Unternehmen

Steuerberater Stefan Kahnt aus Wedemark: Corona und keine Ende-2
Besonders für Selbstständige ist das Leasing von Neuwagen sehr lukrativ.

Der Begriff „Leasing“ kommt aus dem Englischen und bedeutet „mieten“. Genau darin liegt auch der wesentliche Unterschied zum Autokauf. Mit einem Leasingvertrag mietet man ein Auto für eine bestimmte Zeit und gibt es anschließend wieder an den Leasingpartner zurück. Die monatliche Leasingrate stellt eine Nutzungsgebühr dar, es handelt sich nicht um eine Tilgung. Die Höhe der Leasingrate ist von Marke, Modell, Ausstattung und dem Neupreis des Fahrzeugs abhängig.

Für Privatpersonen ist das Leasing nicht sonderlich attraktiv, denn privat genutzte Leasingfahrzeuge können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler hingegen profitieren von Steuererleichterungen beim Leasing. Sofern das Fahrzeug für betriebliche Zwecke eingesetzt wird, zählt die monatliche Leasingrate zu den Betriebsausgaben. Für die Finanzbehörde ist es wichtig, dass man nicht der wirtschaftliche Eigentümer des Autos ist, sondern der Leasingnehmer. Aus diesem Grund ist der Leasingvertrag ein sehr wichtiges Dokument für das Absetzen der Monatsraten. Wird das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, können Leasingraten und Sonderzahlung vollständig geltend gemacht werden. Nutzt man das Auto hingegen auch privat, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, welcher in die Betriebseinnahmen fällt.

Um die Privatnutzung zu ermitteln, kann man ein Fahrtenbuch führen oder die Ein-Prozent-Regelung nutzen. Bei zweiterem wird pauschal ein Prozent des Bruttolistenpreises versteuert. lps/AM