Im Bauträgervertrag verpflichtet sich ein Bauträger, im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Eigenheim zu errichten und das fertige Objekt einschließlich Grundstück dem Käufer zu übereignen. Somit erwirbt man das bebaute Grundstück zum Festpreis vom Bauträger. Die Zahlungen erfolgen in der Regel nach Baufortschritt.Eine notarielle Beurkundung sollte erst stattfinden, wenn der Bauträger Eigentümer des Grundstücks ist und eine Baugenehmigung vorliegt. Gegenüber Behörden und auf der Baustelle beschäftigten Handwerkern tritt der Bauträger als Bauherr auf.
Liefer- und Leistungsumfang ganz genau festlegen
Nach der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Bauträger die erste Rate erst einfordern, wenn die Rechte des Erwerbers durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert sind. In der Bau- und Leistungsbeschreibung sollte der Leistungsumfang genau festgelegt werden. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob die Erschließungskosten und die Außenanlagen im Festpreis enthalten sind. Sonderwünsche müssen ebenso wie Eigenleistungen vereinbart und mit dem Bauträgervertrag beurkundet werden.
Wird eine Wohnanlage errichtet, empfiehlt sich ein Blick in die Teilungserklärung. Erwerber sind daran interessiert, Zahlungen nur nach Sicherung des lastenfreien Eigentumserwerbs und der vertragsgemäßen Fertigstellung zu leisten. Bei Streitigkeiten über den Liefer- und Leistungsumfang ist die Bau- und Leistungsbeschreibung als Vertragsbestandteil Grundlage für mögliche gerichtliche Entscheidungen. Wichtig sind ein Bauzeitenplan und ein verbindlicher Fertigstellungstermin. lps/Cb