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Rechtsanwalt Andreas Kellner aus Burgwedel: Das Testament – mehr als nur vererben und eine tiefgreifende Aufgabe

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Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner berät Sie auch über weitere Angelegenheiten in seiner Kanzlei in Burgwedel.

Schriftform

Keine Thematik wird so lange vor sich hergeschoben, wie das Verfassen des letzten Willens für die Nachwelt. Natürlich zählt die Beschäftigung mit dem eigenen Ableben nicht zu den Lieblingsaufgaben, dennoch sollte jeder sich von Zeit zu Zeit über die Bedeutung dieser enorm wichtigen Aufgabe bewusst sein, zumal der Zeitpunkt, in dem ein solches Dokument zum Tragen kommt, für keinen Menschen absehbar ist.

Wie können Sie sicherstellen, dass Ihr Erbe denen zukommt, denen Sie es vermachen wollen? Andreas Kellner gibt einen Einblick

Schriftform

Damit ist auch schon eine wichtige Voraussetzung genannt, denn der Gesetzgeber fordert, mit Ausnahme bei notariellen Testamenten, dass ein Testament schriftlich verfasst wird.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass, neben Formvorgaben, wie dem eindeutigen Erkennenlassen des Testierenden, Angaben zu Ort und Zeit, sowie der eigenen Unterschrift, der gesamte Text mit der Hand geschrieben sein muss.

Es reicht hier ausdrücklich nicht aus, einen gedruckten Text zu unterzeichnen, wie fälschlicherweise häufig angenommen wird.

Ausnahmeprivileg für Verheiratete

Dem Grunde nach muss jede natürliche Person ein eigenes Testament errichten. Ein Testament in einer Gruppe zu schreiben, oder aber mit einem Lebenspartner ist folglich nicht zulässig und wäre unwirksam.

Ausnahmsweise erlaubt der Gesetzgeber aber verheirateten Personen ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Auch hierfür gibt es allerdings gesonderte Vorgaben zu beachten und vor allem die Folgen hinsichtlich der Änderungsmöglichkeiten nach dem Ableben eines Ehepartners zu definieren. Vielfach führt die Errichtung solcher gemeinschaftlichen Testamente ohne qualifizierte Beratung zu Rechtsfolgen, die sich erst später, dann aber umso negativer, auswirken.

Erbschaft oder Vermächtnis

Ein weiterer nicht zu unterschätzender Gesichtspunkt ist die Differenzierung zwischen Erbschaft und Vermächtnis. Während ein Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird (sog. Universalsukzession), d.h. er wird zu seinem Erbanteil Miteigentümer zu diesem Bruchteil an allen vererbten Vermögenswerten (Konten, Immobilien, Auto, etc.), können im Wege des Vermächtnisses einzelne Gegenstände aus dem Nachlass auch bestimmten Personen zugewendet werden. Das Vermächtnis muss dann vom Erben, allerdings auch nur auf Anforderung, an den Vermächtnisnehmer ausgekehrt werden.

In diesem Punkt liegt ebenfalls eine hohes Streitpotential, weil es bei vielen Formulierungen zu Uneinigkeiten zwischen den Erben und den Vermächtnisnehmern kommt, zumal beide Begriffe häufig auch wahllos verwendet werden.

Erbschein

Zum Antritt des Erbes ist in den meisten Fällen ein Erbschein notwendig. Dieser muss vor dem Nachlassgericht beantragt werden und weist nach Erteilung den oder die Erben entsprechend gegenüber offiziellen Stellen (z.B. Banken) aus.

Notarielles Testament

Alternativ zum handschriftlichen Testament hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, ein Testament notariell beurkunden zu lassen. Ein enormer Vorteil dabei liegt in der gleichzeitigen Beratung durch den Notar bei der Errichtung des Testaments. Der Notar sorgt für die Einhaltung rechtlicher Grenzen, gibt aber gleichzeitig auch Tipps, wie möglicherweise eine letztwillige Verfügung noch zielgerichteter verfasst werden kann. Nach Abschluss der Entwurfsarbeiten wird der Text dann, ohne Notwendigkeit des handschriftlichen Verfassens, in Gegenwart der Testierenden vom Notar verlesen und von allen Beteiligten unterschrieben. In den meisten Fällen wird das Testament anschließend vom Notar in gerichtliche Verwahrung gegeben und beim zentralen Testamentsregister registriert. Damit ist auch gesichert, dass das Testament in jedem Fall aufgefunden wird.

Bei der Frage nach dem Vorteil eines solchen notariellen Testaments steht, neben der Beweisfunktion (die durch die notarielle Unterschrift jeden Zweifel an dem Testament beseitigt), dass ein, möglicherweise langwieriges, Erbscheinsverfahren entbehrlich wird. Bei einem notariellen Testament reicht der kurzfristig zu erlangende Eröffnungsbeschluss durch das Amtsgericht aus, und der Erbe kann sich bereits damit allein entsprechend legitimieren und über das Erbe verfügen.

Guter Rat ist nicht teuer

Im Ergebnis bleibt aber in jedem Fall anzuraten, sich fachkundigen Rat bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu holen und auch steuerliche Gesichtspunkte nicht außer Acht zu lassen. Denn ohne entsprechende Unterstützung kann es dazu kommen, dass zum Beispiel das vielfach unreflektiert übernommene „Berliner Testament“ im Ergebnis zu unschönen Folgen für die Erben führt, ohne dass dies beabsichtigt oder aber Wunsch der Erblasser gewesen wäre. Auch die Kosten sollten dabei für die Testierenden nicht abschreckend im Vordergrund stehen, denn diese sind vergleichbar mit den Kosten des Erbscheinsverfahrens, da beiden die identischen Gegenstandswerte für die Abrechnung zugrunde liegen. Andreas Kellner, Notar und Rechtsanwalt

Notar und Rechtsanwalt
Andreas Kellner
Am Markt 5
30938 Burgwedel
info@kanzlei-kellner.de

Lohnende Steuerberatung: Was ist zu beachten?

Die Hilfe eines Steuerberaters ist nur dann nicht nötig, wenn man keine Lohnsteuer zahlt und auch über keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Land- und Forstwirtschaft verfügt. Wer aber Vermögen besitzt und selbständig oder freiberuflich arbeitet und/oder Kapitalerträge erzielt, kann professionelle Hilfe gut gebrauchen. Spätestens dann, wenn man als Arbeitgeber auch Mitarbeiter beschäftigt, ist die Arbeit von Steuerberatern gefragt. Vor der Beauftragung steht üblicherweise ein erstes Gespräch. Dabei kann man sich einen persönlichen Eindruck vom Steuerberater oder der Steuerberaterin und der Praxis verschaffen. In dieser Unterredung wird es ebenso um den Umfang des Auftrags und die voraussichtliche Höhe der Gebühren gehen. Auch ein erstes Gespräch kann eine Tätigkeit des Steuerberaters sein, wenn er bereits steuerlich relevante Informationen für eine erste steuerliche Einschätzung entgegennimmt. In diesem Fall liegt vermutlich eine Erstberatung im Sinne von Paragraf 21 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vor, für die eine Gebühr berechnet werden kann. Für eine Erstberatung dürfen nur bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und eventuelle Auslagen berechnet werden. Nicht immer wird aber eine Erstberatung berechnet. Es empfiehlt sich nachzufragen. lps/Cb

Mit Immobilien Steuern sparen

Was ist beim Kauf von Hauseigentum wichtig? Christian Katz informiert

Rechtsanwalt Andreas Kellner aus Burgwedel: Das Testament – mehr als nur vererben und eine tiefgreifende Aufgabe-2
Der Diplom-Kaufmann und Steuerberater Christian Katz gibt Auskunft über diverse Themen in seiner Kanzlei in Isernhagen.

Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage ist die Immobilie als sichere Kapitalanlage begehrt. Auch wenn die Preise in den letzten Jahren kontinuierlich steigen, bleibt die Immobilie in den Punkten Sicherheit und Rendite als Kapitalanlage sehr gefragt. Um die gute Rendite nicht durch die steuerliche Belastung aufzuschmelzen, sollten einige Punkte, bereits vor dem Kauf, beachtet werden:

In den meisten Fällen werden Immobilien finanziert. Wird eine zu hohe Tilgung vereinbart, kann es bei der Vermietung der Immobilie zu einer Steuerbelastung kommen. Steuerlich ist nur die Abschreibung auf den Gebäudeteil abzugsfähig. Die Tilgung wird hingegen steuerlich nicht berücksichtigt. Daher sollte die Tilgung nicht höher sein als die Abschreibung, da sonst mehr Liquidität abfließt als steuerlich berücksichtigt werden kann.

Die Abschreibung kann durch die optimale Aufteilung des Kaufpreises optimiert werden. Grundsätzlich wird ein gesamter Kaufpreis für das Grundstück inklusive Gebäude vereinbart. Dieser sollte im Notarvertrag auf Boden- und Gebäudeanteil aufgegliedert werden. Die Verhältnismäßigkeit muss hierbei beachtet werden, damit die Aufteilung auch steuerliche akzeptiert wird.

Für den Erwerb eines Grundstücks wird die Grunderwerbsteuer fällig. Werden Mobiliar (unter anderen Einbauküchen) oder bei Wohnungen Anteile einer Instandhaltungsrücklage mit übernommen, sind diese nicht Grunderwerbsteuerpflichtig. Dies sollte ebenfalls im Notarvertrag berücksichtigt werden.

Wird ein Grundstück von einem Bauträger gekauft, können Grunderwerbsteuer und Notargebühren gespart werden. In diesem Fall muss zuerst das Grundstück gekauft und anschließend ein Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes abgeschlossen werden. Die Grunderwerbssteuer und die Notargebühren werden dann nur auf den Grundstückskaufpreis fällig.

Wird die Immobile vermietet, sollte die ortsübliche Miete beachtet werden. Bei einer Vermietung an nahe Angehörige sind Ausgaben nur steuerlich abzugsfähig, wenn die Miete mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt.

Wird die Immobile fremdvermietet, kann bei einer zu geringen Miete und dauerhaften Verlusten die steuerliche Anerkennung versagt werden. Wenn dies nur in den ersten Jahren (Renovierung, Leerstand) der Fall ist, ist es steuerlich nicht bedenklich. Es ist daher ratsam, eine Planungsrechnung für die kommenden Jahre zu erstellen. In vielen Fällen kann durch eine Mietanpassung die sogenannte Liebhaberei vermieden werden und alle Ausgaben bleiben steuerlich abzugsfähig.

Bei den meisten Käufen stehen zeitnah zur Übernahme Renovierungsarbeiten an. Hierbei sollte beachtet werden, dass die Kosten direkt abzugsfähig bleiben und nicht zum Gebäudeanteil gerechnet werden. In dem Fall wären dann die Kosten nur über die jährliche Abschreibung abzugsfähig. Auch können durch Verteilung der Kosten auf zwei bis fünf Jahre einkommensteuerliche Vorteile entstehen.

Bei einem hohen persönliche Einkommensteuersatz kann es sinnvoll sein die Immobilie über eine GmbH zu erwerben. Diese rein vermögensverwaltende GmbH unterliegt mit den Gewinnen lediglich einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent. Dabei sind jedoch noch weitere Punkte, wie unter anderem die zusätzlichen Kosten, bei der Gesamtkalkulation zu berücksichtigen.

Bei all den Gestaltungsmöglichkeiten sind neben den eigenen steuerlichen Gesichtspunkten auch die Interessen der weiteren Beteiligten wie Verkäufer, Banken etc. zu berücksichtigen. In vielen Bereichen sollte man auf seine eigenen Punkte beharren, um nicht später zu viel Steuern zu zahlen. Dipl.-Kfm. (FH) Christian Katz Steuerberater

Steuerkanzlei Katz
Am Ortfelde 22
30916 Isernhagen
www.katz-steuer.de