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Steuerberatung und Rechtshilfe

Aktuelles zum Verkehrsrecht

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Kompetent und versiert: Ricarda Krusche berät Sie gern in der Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte.

Täglich ereignen sich auf deutschen Straßen zahlreiche Unfälle. Vielfach kommt es dabei auch zu Sach- und Personenschäden. In einer solchen Situation ist schnelles, aber auch effektives Handeln gefragt.  In der Regel werden Kraftfahrzeuge von ihren Eigentümern und/oder Haltern täglich benötigt, weshalb eine langwierige Auseinandersetzung und eine lange Reparaturfreigabe unbedingt vermieden werden sollten. Aber auch andere Schadensersatzansprüche und Heilbehandlungskosten sollten zeitnah gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht werden. Insbesondere eher unbekannte Schadensersatzansprüche, wie bspw. der Haushaltsführungsschaden, sollten zusätzlich zu anderen Schadensersatzansprüchen nicht vernachlässigt werden.

Sofern der Unfallgegner zum Unfallzeitpunkt ein Kfz führte und Ansprüche aus der sogenannten „Halterhaftung“ bestehen – das heißt gegen den Kfz-Halter bestehen Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen –, besteht gegen die Kfz-Versicherung ein sog. „Direktanspruch“. Man sollte sich also direkt an die jeweilige Kfz-Versicherung wenden und diese in jedem Fall in einem etwaigen Klageverfahren ebenfalls in Anspruch nehmen.

Aber auch außerhalb von Verkehrsunfällen bietet das Verkehrsrecht zahlreiche Stolperfallen. Erst kürzlich (April 2020) wurde die Straßenverkehrsordnung (StVO) novelliert.

Unter anderem enthält die Novelle neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs, wie bspw. ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen. Zudem wurden neue Bußgelder für das Parken auf Geh-/Radwegen festgesetzt.

Vor der Novelle wurden die folgenden Verkehrsverstöße mit lediglich 15 Euro geahndet. Nunmehr kostet das mittlerweile unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe bis zu 100 Euro und einen Punkt. Das unerlaubte Parken in zweiter Reihe kostet nunmehr bis zu 110 Euro und einen Punkt.

Außerdem reicht ein „ausreichender Seitenabstand“ zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern, wie es noch vor der Novelle normiert war, nicht mehr aus. Mit der Novelle ist seit dem 28. April 2020 mindestens ein Abstand von 1,5 Meter (innerorts) und 2 Meter (außerorts) bei Überholvorgängen auf der Fahrbahn einzuhalten.

Auch andere Geldbußen wurden empfindlich erhöht. So wurde das Bußgeld für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten- Parkplatz von 35 Euro auf 55 Euro angehoben.

Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Für einen solchen Verstoß werden Bußgelder zwischen 200 Euro und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot verhängt. Weiterhin droht die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.

Bei Geschwindigkeitsverstößen ist nun noch mehr Vorsicht geboten: Innerorts wird ein einmonatiges Fahrverbot zusätzlich zu „Punkten“ nun schon bei geringeren Geschwindigkeitsüberschreitungen von 21 Kilometer pro Stunde verhängt. Außerorts wird ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 Kilometer pro Stunde ein einmonatiges Fahrverbot zusätzlich zu „Punkten“ verhängt.

Aus aktuellem Anlass im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ist insbesondere beim Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen während der Autofahrt auf Folgendes zu achten:

Die ausschlaggebenden Gesichtszüge müssen weiterhin erkennbar und somit der Fahrer weiterhin identifizierbar bleiben. Bei handelsüblichen Masken dürfte dies weniger ein Problem sein, als bei selbstgemachten Masken, welche regelmäßig mehr Fläche des Gesichts verdecken.

Sofern bei dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine Ordnungswidrigkeit begangen wird, ändert dies nichts an der Durchführung eines Bußgeldverfahrens. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann unter Umständen sogar dazu führen, dass dem Halter eine Fahrtenbuchauflage droht, sofern der Fahrer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit aufgrund der Mund-Nasen-Bedeckung nicht identifiziert werden kann.

Sofern zusätzlich eine Brille getragen wird, muss dafür gesorgt werden, dass die Brillengläser nicht beschlagen und dadurch die Sicht beeinträchtigt wird.

Abschließend ist zu empfehlen, sich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten frühzeitig qualifizierten Rechtsrat einzuholen, um unliebsame Überraschungen und Folgen zu vermeiden.

Ricarda Krusche, Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte

■ Prof. Versteyl Rechtsanwälte
Kanzlei Burgwedel
Kokenhorststraße 19
30938 Burgwedel
Telefon: (051 39) 9 89 50
kanzlei-burgwedel@versteyl.de

Kanzlei Hannover
Ellernstraße 42
30175 Hannover
Telefon: (05 11) 2 70 48 70
kanzlei-hannover@versteyl.de

Steuerberatung lohnt sich in vielen Fällen

Vor der Beauftragung den persönlichen Kontakt suchen und sich über Leistungen informieren

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Professionelle Hilfe im Steuerdschungel: Für eine Erstberatung beim Steuerberater dürfen nur bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und eventuelle Auslagen berechnet werden. Foto: DAV

Die Hilfe eines Steuerberaters ist nur dann nicht nötig, wenn man seit Jahren keine Lohnsteuer zahlt und auch über keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Land- und Forstwirtschaft verfügt. Wer aber Vermögen besitzt und selbständig oder freiberuflich arbeitet und/ oder Kapitalerträge erzielt, kann die professionelle Hilfestellung im Steuerdschungel gut gebrauchen.

Spätestens dann, wenn man als Arbeitgeber auch Mitarbeiter beschäftigt, ist die Arbeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern gefragt. Es geht dann weniger um Einkommensgrenzen, sondern um die gesamte Einkommenssituation. Vor der Beauftragung eines Steuerberaters steht üblicherweise ein erstes Gespräch. Dabei kann man sich einen persönlichen Eindruck vom Steuerberater oder der Steuerberaterin und der Praxis verschaffen.

In dieser Unterredung wird es ebenso um den Umfang des Auftrags und die voraussichtliche Höhe der Gebühren gehen. Auch ein erstes Gespräch kann eine Tätigkeit des Steuerberaters sein, wenn er bereits steuerlich relevante Informationen für eine erste steuerliche Einschätzung entgegennimmt. In diesem Fall liegt vermutlich eine Erstberatung im Sinne von Paragraf 21 der Steuerberatervergütungsverordnung

(StBVV) vor, für die eine Gebühr berechnet werden kann. Für eine Erstberatung dürfen jedoch nur bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und eventuelle Auslagen berechnet werden. Nicht immer wird aber eine Erstberatung berechnet, denn besonders bei persönlicher Empfehlung durch bereits vertretene Mandanten soll das erste Gespräch auch dem gegenseitigen Kennenlernen dienen. Es empfiehlt sich dennoch nachzufragen, ob auch für die erste Beratung Gebühren anfallen werden. lps/Cb

Kompetent beraten – Hilfe von Profis

Wer überlegt, sich Rat bei einem Steuerberater zu holen, fragt zunächst, ob die Beauftragung lohnt. Wenn man die fälligen Gebühren scheut, sollte man genau prüfen, ob die persönlichen Kenntnisse des Steuerrechts ausreichen oder nur oberflächlich sind. Es gibt Steuererklärungssoftware, die sogar die Finanzämter anbieten. Auch die Zeit spielt eine Rolle, die man als Arbeitnehmer oder Selbständiger für die Vorbereitung und Erstellung der Steuererklärung benötigt. Den Zeitaufwand für entgangenen Verdienst sollte man in Relation zu den Steuerberaterkosten setzen. Zumindest ein Teil der Kosten kann gespart werden, wenn man die Unterlagen selbst zusammenstellt oder die Buchhaltung selbst übernimmt. Steuerberater kennen von Berufs wegen mehr Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Wenn ein Erstauftrag erteilt wird, könnte die entsprechende Steuererklärung als Grundlage für die folgenden Erklärungen genommen werden. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2019, die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung für 2019 endet am 31. Juli 2020. Verspätungszuschläge oder Schätzbescheide lassen sich vermeiden, wenn man einem Steuerberater das Mandat erteilt. Dann ist es möglich, die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2021 zu verlängern. Man kann eine Fristverlängerung auch selbst beantragen, doch mit einem Mandat ist man auf der sicheren Seite. lps/Cb