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Pflegegrad bestimmt Umfang und Art der Leistungen

Pflegegrad bestimmt Umfang und Art der Leistungen Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Je nach der Schwere der Beeinträchtigung wird der Pflegegrad ausgewählt. Foto: Barmer

Unterstützung der Pflegebedürftigen und Angehörigen

Um die Art und den Umfang der Leistungen der Pflegeversicherungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse einer pflegebedürftigen Person abzustimmen, gibt es fünf Pflegegrade. Diese orientieren sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit sowie den Fähigkeiten der Pflegebedürftigen. Gutachten entscheidet Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt dabei mithilfe eines pflegesachlich begründeten Begutachtungsinstrumentes. Wer eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit hat, erhält Pflegegrad 1, bei einer erheblichen Beeinträchtigung gibt es Pflegegrad 2 sowie bei einer schweren Beeinträchtigung Pflegegrad 3. Pflegegrad 4 ist erreicht, wenn schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorliegen. Wenn zu den schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit noch besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen, erhalten pflegebedürftige Personen den Pflegegrad 5.

 

Unterstützung der Pflegebedürftigen und Angehörigen

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Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, einen ambulanten Pflegedienst zu nutzen. Foto: AOK

Wenn Angehörige einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen, ist dies nicht immer einfach. Aus diesem Grund ist eine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst möglich. Er unterstützt und hilft Familien im Alltag, damit die pflegenden Angehörigen zum Beispiel ihren Beruf und die Pflege besser organisieren können.

Dabei erstreckt sich das Leistungsangebot der ambulanten Pflegedienste über verschiedene Bereiche. Dazu zählen unter anderem körperbezogene Pflegemaßnahmen wie die Körperpflege und Förderung der Bewegungsfähigkeit sowie pflegerische Betreuungsmaßnahmen wie die Hilfe bei der Orientierung, der Gestaltung des Alltags oder bei der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte. Weiterer Bestandteil der ambulanten Pflege ist aber auch die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu zählt zum Beispiel die Medikamentengabe, der Verbandswechsel als auch Injektionen.

Des Weiteren sind auch eine Beratung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten sowie Hilfe bei der Haushaltsführung möglich.

Durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes bietet es dem Pflegebedürftigen, in der vertrauten Umgebung zu bleiben.