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Steuerberatung und Rechtshilfe

Rechtsanwältin Petra Becke aus Hannover: Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag – wie sich ein Rosenkrieg vermeiden lässt

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Petra Becke, Fachanwältin für Familienrecht

In Gesellschaften besteht regelmäßig ein besonderes Interesse, den Kreis der Gesellschafter selbst zu bestimmen und das Unternehmen vor Liquiditätsengpässen zu schützen. Ein dabei oft nicht bedachtes Risiko stellt die Ehescheidung des Gesellschafters dar; diese stellt den Gesellschafter oft nicht nur vor hohe persönliche und finanzielle Belastungen, sondern kann zudem auch vermögensrechtliche Konsequenzen auf die Gesellschaft selbst haben. Diesem Szenario kann durch Güterstandsklauseln im Gesellschaftsvertrag vorgebeugt werden.

 

Gesellschaftsbeteiligung als Vermögenswert im Rahmen des Zugewinns

Wird zwischen Eheleuten kein Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Beendigung des Güterstandes - etwa durch Ehescheidung – sieht das Gesetz einen Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns vor. Bei Berechnung des ehelichen Zugewinns wird das Vermögen zum Anfangsstichtag - dem Tag der Eheschließung – verglichen mit dem Vermögen zum Endstichtag – dem Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten grundsätzlich die hälftige Differenz des beiderseitig erlangten Zugewinns ausgleichen. Bei diesen Berechnungen werden sämtliche Aktiva und Passiva berücksichtigt; zum Vermögen zählen somit grundsätzlich auch sämtliche Gesellschaftsbeteiligungen eines Ehegatten.

War ein Ehegatte also im Zeitpunkt der Eheschließung vermögenslos und hat er während der Ehezeit ein Unternehmen aufgebaut, dessen Wert sich bei Zustellung des Ehescheidungsantrags auf 500 000 Eurobemisst, ist - sofern sonstige Vermögenswerte auf beiden Seiten nicht vorhanden sind - auf Seiten des Unternehmer-Ehegatten ein ehelicher Zugewinn in Höhe von 500 000 Euro entstanden; die Hälfte davon – mithin 250 000 Euro – stünde dem anderen Ehegatten zu.

Sofern das Vermögen eines Ehegatten im Wesentlichen aus einer Gesellschaftsbeteiligung besteht, wird die Auszahlung des Zugewinnausgleichs regelmäßig zu Liquiditätsproblemen führen; im schlimmsten Fall kann der Gesellschafter gezwungen sein, seinen Unternehmensanteil zu veräußern oder es kann zu Zwangsvollstreckungen in den Gesellschafteranteil kommen. Insbesondere bei einer personalistisch geprägten GmbH oder einer Familiengesellschaft kann die erzwungene Veräußerung des Unternehmensanteils an einen Dritten höchst unerwünscht sein.

Ein weiteres Problem besteht im Hinblick auf die Bewertung des Gesellschaftsanteils. Im Rahmen der Berechnung des ehelichen Zugewinns ist der Wert des Anteils im Streitfall gutachterlich zu ermitteln. Dies geht nicht nur mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand einher; die eingehende externe Überprüfung des Unternehmens durch Richter, Anwälte und Sachverständige im Rahmen der Wertermittlungen kann den Betriebsablauf empfindlich stören und die damit verbundene Offenlegung der Betriebsinterna wird von den Gesellschaftern oftmals als unerwünscht empfunden.

Gestaltungsmöglichkeiten – der modifizierte Zugewinnausgleich

Dieses Szenario kann durch vorsorgende güterrechtliche Regelungen zwischen den Ehegatten vermieden werden. Alternativ zu dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können die Eheleute andere Güterstände vereinbaren, etwa die Gütertrennung. Da die Gütertrennung jedoch zu unerwünschten Konsequenzen im Hinblick auf die Erbquote sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer führen kann, bietet es sich oftmals an, es bei dem gesetzlichen Güterstand des Zugewinns zu belassen und lediglich einzelne Vermögenswerte – etwa die Unternehmensbeteiligung, eine Arztpraxis oder Immobilien – aus der Zugewinnberechnung heraus zu nehmen und den Zugewinn so zu modifizieren.

Gewährleistung gleichlautender Regelungen durch die Güterstandsklausel

Um gleichartige güterrechtliche Regelungen innerhalb des Gesellschafterkreises zu gewährleisten, kann die Verpflichtung zur ehevertraglichen Regelung bereits in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Daher enthalten Gesellschaftsverträge – insbesondere personalistisch ausgerichteter GmbHs – häufig Klauseln, die die Gesellschafter im Falle der Eheschließung zu ehevertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Güterstandes verpflichten.

Alternativ bietet sich an, von der in § 15 Absatz 5 GmbHG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Geschäftsanteile zu vinkulieren, so dass für eine Übertragung die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich ist. Diese Vinkulierung verliert aber ihre Schutzwirkung, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in den Gesellschaftsanteil vollstreckt. Und selbst wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Zwangsvollstreckung eine Zwangseinziehung des Gesellschafteranteils vorsieht, wäre an den betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen. Die Pfändung des Gesellschaftsanteils würde sich dann an dem - ebenfalls zunächst zu ermittelnden - Auseinandersetzungsguthaben fortsetzen. Durch die nicht abdingbare Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung (sog. Einziehungsentgelt) würde das Liquiditätsproblem innerhalb der Gesellschaft weitergereicht werden.

Fazit

Güterstandsklauseln im Gesellschaftsvertrag sollen die Gesellschafter verpflichten, bei ihrer Eheschließung güterrechtliche Regelungen zu treffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Gesellschaftsbeteiligung vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist. Insbesondere bei personalistisch geprägten Gesellschaften spielen Güterstandsklauseln für den Schutz der Gesellschafter eine wichtige Rolle. Hierzu sollte möglichst frühzeitig qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden; im Hinblick auf die gerichtliche Ausübungskontrolle von Eheverträgen sollten diese zudem in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit hin kontrolliert werden.

Petra Becke
Fachanwältin für Familienrecht
Kanzlei Prof. Versteyl
Rechtsanwälte