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Steuerberatung und Rechtshilfe

Die Güterstandsschaukel – ein Instrument zur Vermögensplanung, so Hannovers Notarin Petra Becke

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Petra Becke, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht

Für eine nachhaltige Sicherung von Vermögen ist eine effektive Vermögensplanung unabdingbar; in diese sollten mögliche Lebensrisiken wie etwa Ehescheidung oder Tod eines Ehepartners mit einbezogen werden. Die „Güterstandsschaukel“ ist dabei nicht zuletzt seit dem Fall Winterkorn als Instrument zur steueroptimierten Übertragung von Vermögen unter Ehegatten in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Die Güterstandsschaukel ist zudem ein Beispiel dafür, warum auch nach der Hochzeit der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll sein kann.Der gesetzliche Güterstand – die ZugewinngemeinschaftHaben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Beendigung des Güterstandes - etwa durch Ehescheidung - sieht das Gesetz einen Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns vor. Das erfolgt für den Fall der Ehescheidung in der Weise, dass zunächst der Unterschied ermittelt wird zwischen dem Vermögen zum Endstichtag (Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags) und dem Vermögen zum Anfangsstichtag (Tag der Hochzeit). Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten grundsätzlich die Hälfte der Differenz der beiderseitig erlangten Zugewinne ausgleichen.

 

Anderweitige güterrechtliche Regelungen

Oftmals sind auch nach der Hochzeit modifizierende güterrechtliche Regelungen sinnvoll – etwa wenn ein Ehepartner über eine während der Ehe im Wert erheblich gestiegene freiberufliche Praxis oder Immobilie verfügt und die Auszahlung eines hieraus resultierenden Zugewinns im Falle der Ehescheidung zu Liquiditätsproblemen führen würde. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bietet dabei weitreichende Möglichkeiten der Modifizierung. Alternativ zu dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können auch andere Güterstände vereinbart werden, etwa die Gütertrennung, woraus aber ungewünschte erb- und steuerrechtliche Folgen resultieren können.

Die Güterstandsschaukel

Die Güterstandsschaukel basiert auf der rechtlichen Möglichkeit, den Güterstand auch während der Ehe – ggf. mehrfach - zu wechseln. Leben die Eheleute mangels anderweitiger Vereinbarung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, besteht ein Anspruch des vermögensärmeren Ehegatten auf Ausgleich des bislang während der Ehe entstandenen Zugewinns auch dann, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Ehescheidung beendet wird, sondern durch einen anderweitigen Tatbestand, etwa eine notariell vereinbarte Gütertrennung. Der bis dato erlangte Zugewinnausgleich kann dann steuergünstig und pflichtteilsfest auf den weniger vermögenden Ehegatten übertragen werden. Von einer „Schaukel“ spricht man dabei insbesondere dann, wenn zunächst mittels notariellen Ehevertrag der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und in eine Gütertrennung umgewandelt wird und später durch einen weiteren notariellen Vertrag zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück gekehrt wird. Man „schaukelt“ also zwischen den gesetzlich möglichen Güterständen hin und her.

Mögliche Vorteile der Güterstandsschaukel

Bei einer Übertragung von Vermögen durch Schenkung oder im Falle einer Erbschaft werden in der Regel Steuern fällig, wobei Freibeträge existieren; aktuell steht dem Ehepartner ein Freibetrag von 500 000 Euro und Kindern ein Freibetrag von 400 000Euro zu. Bei Immobilienbesitz und größeren Vermögen können diese Werte leicht überschritten werden. Die Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nach § 5 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes jedoch grundsätzlich nicht der Besteuerung. Mit der Güterstandschaukel kann derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen deutlich höheren Zugewinn erzielt hat, durch Zahlung einer mit dem Güterstandswechsel verbundenen Ausgleichszahlung also steueroptimiert Vermögen auf seinen Ehegatten übertragen. Ein weiterer Vorteil kann darin liegen, während laufender Ehe steueroptimiert eine Vermögensübertragung auf den Ehegatten vorzunehmen, um eine spätere Übertragung auf die Kinder vorzubereiten. Ist das Vermögen zwischen den Eheleuten ungleich verteilt, können die Elternteile die Freibeträge gegenüber ihren Kindern nicht vollständig ausschöpfen. Würden diese nur von einem vermögenden Elternteil erben oder Schenkungen erhalten, dann bliebe der Steuerfreibetrag im Hinblick auf den anderen vermögenslosen Elternteil ungenutzt.

Weiter ist zu bedenken, dass Schenkungen des Erblassers, die dieser vor seinem Tod an seinen Ehegatten leistet, Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können. Im Einzelfall kann es ratsam sein, die Güterstandsschaukel einzusetzen, um hiermit Vermögen auf beide Ehepartner zu verteilen, um die Ansprüche pflichtteilsberechtigter Personen zu reduzieren.

Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen erforderlich

Auch nach der Eheschließung können ehevertragliche Regelungen sinnvoll sein. Bei deren Vereinbarung ist die Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Finanzgerichtsbarkeit zur rechtskonformen Gestaltung unerlässlich. Ehevertragliche Regelungen sind notariell zu beurkunden. Bei Anwendung des Instrumentes der Güterstandsschaukel sollte dem Ausgleich der Zugewinnforderung eine fundierte Berechnung des ehelich erlangten Zugewinns zugrunde liegen. Ferner kann sich eine „Schamfrist“ von sechs Monaten zwischen Abschluss der beiden Verträge im Rahmen der Güterstandsschaukel empfehlen; dies zumindest dann, wenn die Güterstandsschaukel nicht nur dazu eingesetzt wird, um eine steuerprivilegierte Vermögensübertragung zu erreichen, sondern wenn dadurch Pflichtteilsansprüche Dritter beschnitten werden sollen.

Eine eingehende persönliche Beratung vor Abschluss ehevertraglicher Regelungen ist dabei unerlässlich.

Petra Becke
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht
Kanzlei Prof. Versteyl
Rechtsanwälte