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Steuerberatung und Rechtshilfe

Zehn beliebte Irrtümer zum Thema Erben stellt Notar Andreas Kellner aus Burgwedel vor

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Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner

Um was geht es?   Gerade beim Thema Erben und dem damit verbundenen Thema Vermögensübergang gibt es umfangreiche gesetzliche Regelungen, deren Komplexität dem rechtlichen Laien oftmals nicht bekannt ist oder die schlichtweg übersehen werden. Grund genug sich einmal mit den in der Praxis gängigsten Irrtümern auseinanderzusetzen, da sich diese insbesondere finanziell erheblich auswirken können.

 

■ 1. Mein Ehepartner ist automatisch Alleinerbe

Das gesetzliche Erbrecht, das heißt ohne Testament oder vergleichbare letztwillige Verfügung, bestimmt das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) den Ehepartner im Todesfall lediglich als Erbe zu einem Teil des hinterlassenen Vermögens. Diese Höhe beträgt, je nach ehelichem Güterstand, bis zu 50 Prozent. Darüber hinaus erben, soweit vorhanden, die Abkömmlinge des Erblassers oder aber Erben weiterer Ordnungen.

Es empfiehlt sich insoweit dringend bei der Beschäftigung mit dem eigenen Nachlass fachkundigen Rat einzuholen.

■ 2. Der langjährige Lebenspartner ist automatisch erbberechtigt

Ein Lebenspartner ist in keinem Fall gesetzlich erbberechtigt. Das BGB betrachtet den Lebenspartner, selbst nach vielen Jahren der Lebensgemeinschaft, im Erbfall wie einen Fremden. Auch eine Berücksichtigung des Lebenspartners im Testament führt nicht automatisch zu der gewünschten Lösung, da die Freibeträge im Rahmen der Erbschaftssteuer äußerst gering sind und dann möglicherweise hohe Steuerzahlungen zu erwarten sind.

■ 3. Ein Testament muss ich beim Notar machen

Natürlich darf ich ein Testament auch ohne Notar und eigenständig abfassen. Es müssen aber die zwingenden gesetzlichen Vorgaben der Testamentserrichtung, wie z.B. die Handschriftlichkeit, eingehalten sein.

Das eigene Verfassen des Testaments birgt aber auch Risiken, so dass der fachliche Rat eines Notars vor allem in Bezug auf die Einzelheiten der Verteilung sinnvoll sein kann.

Darüber hinaus sind die Kosten eines notariellen Testamentes geringer als oftmals angenommen und, da ein Erbschein in jedem Fall benötigt wird, sogar teilweise weniger hoch als die Kosten für den Erbscheinsantrag, der dann wiederum entfällt.

■ 4. Mein Testament schreibe ich auf dem Computer und unterschreibe den Ausdruck

Ein eigenhändiges Testament ist zwingend vollständig handschriftlich abzufassen und zu unterschreiben. Nur das Ehegattentestament kann von einem Ehepartner geschrieben werden und der Partner unterschreibt mit einem entsprechenden Zusatz.

Nur das notarielle Testament, welches in Gegenwart des Notars von diesem vorgelesen und unterzeichnet wird, kann als maschineller Ausdruck abgefasst sein.

Alle anderen Formen eines Testaments sind unzulässig und im Zweifel unwirksam.

■ 5. Die Erben setzen das Testament alleine um

Die „Eröffnung“ eines Testaments obliegt alleine dem zuständigen Nachlassgericht. Die Erben müssen daher zunächst entweder beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen oder aber ein notarielles Testament eröffnen lassen.

Die Nichtvorlage eines aufgefundenen Testaments bei Gericht kann nicht nur in strafrechtlicher Hinsicht erhebliche Folgen haben, sondern auch bis zur Erbunwürdigkeit führen.

Erst nach dem entsprechenden Verfahren dürfen die Erben dann die Auseinandersetzung des Erbes durchführen.

Ausnahmsweise kann der Erblasser aber auch Testamentsvollstreckung anordnen. Dann erfolgt die Auseinandersetzung, im Sinne der Vorgaben des Erblassers, durch den Testamentsvollstrecker.

■ 6. Durch Schenkung vermeide ich Erbschaftssteuer

Richtig ist, dass Freibeträge durch vorzeitige Schenkung, das bedeutet zu Lebzeiten, mehrfach ausgenutzt werden können, nämlich alle 10 Jahre.

Pro Kind kann in dem vorgenannten Zeitraum ein Freibetrag von 400 000 Euro, und zu Gunsten des Ehepartners 500 000 Euro übertragen werden. Ferner bleibt das familiäre Eigenheim unberücksichtigt, solange es erbenseits weiter bewohnt wird.

Eine Vermeidung der Steuer darüber hinaus ist aber nicht möglich, da es sich bei der Steuer bezüglich Schenkung, sowie der Erbschaftssteuer um eine identische Steuer handelt, wie der Name „Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz“ erkennen lässt.

■ 7. Enterbte Kinder erhalten nichts vom Erbe

Durch Testament kann eine individuelle Erbfolge festgelegt werden und damit auch gesetzliche Erben vom Erbe ausgeschlossen werden.

Die derzeit geltenden, auf materiellen Erwägungen Anfang des letzten Jahrhunderts basierenden, Pflichtteilsansprüche verhindern aber, bis auf ganz wenige Ausnahmen, einen vollständigen Ausschluss vom Erbe.

Im Falle einer Enterbung erhalten daher die Pflichtteilsberechtigten (Kinder, bzw. Eltern des Erblassers) bei einer entsprechenden Geltendmachung aus dem Erbe den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld
vom Erben ausgezahlt.

■ 8. Nichteheliche Kinder sind vom Erbe ausgeschlossen

Diese fehlerhafte Annahme beruht vor allem auf historischen Kenntnissen. Der Gesetzgeber hat aber seit 1970 die nichtehelichen den ehelichen Kindern gleichgestellt und spätestens seit der letzten diesbezüglichen Gesetzesänderung aufgrund einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Jahr 2009 sind jegliche Abkömmlinge eines Erblassers bezüglich des Erbes gleichgestellt.

■ 9. Nach der Scheidung ist der Ex-Ehepartner vom Erbe ausgeschlossen

Das Ehegattenerbrecht endet mit Rechtskraft der Scheidung. Oftmals haben sich Ehegatten aber testamentarisch zu Erben eingesetzt, so dass im Falle der Scheidung unbedingt auch das Testament neu abzufassen ist. Ferner ist bezüglich des Erbrechts der gemeinsamen Kinder nach der Scheidung neu zu disponieren. Werden minderjährige Kinder zu Erben, erhält nämlich der überlebende Ex-Ehepartner die Vermögenssorge und damit relativ freien Zugriff auf das Vermögen.

■ 10. Wenn ich das Erbe ausschlage, zahle ich auch nicht die Beerdigung

Grundsätzlich muss die Bestattung aus dem Erbe bezahlt werden. Reicht das Vermögen aber nicht aus, so richtet sich die Kostentragung für die Bestattung nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestattungsgesetzen. In Niedersachsen ist dort in § 8 Abs. 3 festgelegt, in welcher Reihenfolge die noch lebenden Verwandten die Kosten der Beisetzung zu tragen haben.

Danach müssen unter Umständen vom Erben sogar bei einer Erbausschlagung die Kosten der Bestattung bezahlt werden.

Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner
Am Markt 5
30938 Burgwedel
info@kanzlei-kellner.de