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Steuerberatung und Rechtshilfe

Pflichtteilsanspruch – einfach von Notar Andreas Kellner aus Burgwedel erklärt

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Andreas Kellner, Notar und Rechtsanwalt

Nach dem Ableben gibt es immer wieder die Frage nach dem Verbleib des Nachlasses. Der Erwerb von Vermögensgegenständen von Todes wegen wird insoweit als erben bezeichnet. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben gibt es eine festgelegte Erbfolge, die immer dann zum Tragen kommt, wenn der Verstorbene kein Testament bezüglich seines Nachlasses (handschriftlich oder notariell) verfasst hatte.■ Gesetzliches ErbrechtDanach erben grundsätzlich die Kinder, Abkömmlinge genannt, des Erblassers. Sind Kinder des Erblassers nicht vorhanden, so treten an deren Stelle die Eltern des Erblassers, bzw. die Geschwister des Erblassers, soweit Eltern bereits verstorben sind. Sind auch keine Geschwister vorhanden, treten die die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge in die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Grundsätzlich schließt jede vorhandene der vorgenannten Ebenen die nächste Generation vollständig vom Erbe aus.

Sind also Kinder des Erblassers am Leben, werden Eltern, etc. nicht bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt.

■ Ehegattenerbrecht

Neben den vorgenannten Erben, die nach Ihrer Ebene als Ordnungen bezeichnet werden, erbt der lebenden Ehegatte, je nach Güterstand, einen Teil des Vermögens. Im gesetzlichen Gütestand der Zugewinngemeinschaft beträgt dieser Anteil insgesamt die Hälfte des Nachlasses.

■ Enterbung

Der Gesetzgeber gibt aber jedem Bürger die Möglichkeit, frei über seinen Nachlass zu verfügen, die sog. gewillkürte Erbfolge. Das meistgewählte Instrument dazu ist, neben dem Erbvertrag, das Testament, indem jeder, natürlich immer im Rahmen der Legalität, völlig frei über das eigene Vermögen verfügen darf und auch als Erbe jede ihm beliebige Person oder Institution einzusetzen vermag.

Genauso ist damit aber auch jede Person, die in der letztwilligen Verfügung nicht genannt ist vom Erbe ausgeschlossen.

Für eine Enterbung ist es insoweit daher nicht notwendig diese auch ausdrücklich zu erwähnen, sondern mit dem Umstand, dass eine Person nicht berücksichtigt wird, tritt Enterbung ein.

■ Pflichtteilsberechtigte

Der Gesetzgeber hat aber historisch durch die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Entstehung des BGB bedingt, den nächsten Verwandten einen Sicherungsmechanismus gewährt, den sogenannten Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch steht aber ausschließlich den Kindern, dem Ehegatten soweit ggf. den Eltern des Erblassers zu, soweit diese nicht in der gewillkürten Erbfolge des Erblassers berücksichtigt worden sind.

Die vorgenannten Pflichtteilsberechtigten sind vom Gesetzgeber auch abschließend genannten, so dass weitere Verwandte ausdrücklich keinen Pflichtteil beanspruchen können.

■ Höhe und Geltendmachung

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. Sind also eine Ehefrau und zwei Kinder beim Erbfalls vorhanden und hat der Erblasser seine Kinder nicht im Testament berücksichtigt, können die Kinder, die gesetzlich zu je einem Viertel Erben gewesen wären, von der erbenden Ehefrau jeweils ein Achtel des Wertes des Nachlasses fordern.

Beachtenswert dabei ist, dass der Pflichtteil in Geld auszuzahlen ist, weshalb hier zunächst eine Bewertung und Offenlegung des Nachlasses zu erfolgen hat und dann die entsprechende Quote vom Erben auszuzahlen ist.

Ferner ist der Pflichtteil aktiv geltend zu machen. Fordert der Pflichtteilberechtigte nicht vom Erben seinen Anteil, erhält er auch nichts. Wichtig dabei ist, dass der Pflichtteilsanspruch auch verjähren kann. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, indem beim Enterbten Kenntnis vom Todesfall vorliegt.

Es empfiehlt sich insoweit als möglicher Pflichtteilsberechtigter bei Kenntnis vom Erbfall unverzüglich fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um rechtzeitig und vollständig seine Ansprüche zu sichern. Je länger der Erbfall zurückliegt, desto schwerer ist es oftmals seine Rechte durchzusetzen.

Erblasser seine letztwilligen Verfügungen konstruktiv planen und spätere Streitigkeiten hinsichtlich des Pflichtteils durch entsprechende Konstrukte vermeiden und sogar einen Pflichtteilsverzicht mit den gesetzlich Erbberechtigten vereinbaren, die allerdings zwingend notariell zu beurkunden sind. Auch hier sollte dann aber rechtzeitig qualifizierter Rat in Anspruch genommen werden.

Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner
Am Markt 5
30938 Burgwedel
info@kanzlei-kellner.de