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Steuerberatung und Rechtshilfe

Nichts verschenken: Bausparen und Steuern

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Foto: Busche

Freistellungsauftrag: Steueridentifikationsnummer muss angegeben werden

Mit einem Bausparvertrag ist man auch bei historisch niedrigen Zinsen auf der richtigen Seite. Wer heute einen Bausparvertrag abschließt, kann zwar nicht mit hohen Sparzinsen rechnen, erwirbt aber die Möglichkeit, in einer späteren Phase mit höheren Zinsen von einem sehr niedrigen Darlehenszinssatz über die gesamte Laufzeit des Baukredits hinweg zu profitieren.Wohnungsbauprämie jetzt sichernDer Staat hält als Bonbon außerdem die Wohnungsbauprämie bereit. Die Prämie gilt nicht als Ertrag aus Kapital. Sie wird auf Antrag gewährt, zunächst allerdings erst als Anrecht ausgewiesen. Nach Ablauf von sieben Jahren ruft die Bausparkasse die Prämien beim Finanzamt ab und schlägt sie dem Guthaben zu. Wird das Bausparkonto weiter bespart, werden die gewährten Prämien ab diesem Zeitpunkt jährlich auf das Konto gebucht. Nimmt der Sparer die Zuteilung an, kann er über das Guthaben verfügen. Bei neuen Verträgen ist eine wohnwirtschaftliche Verwendung grundsätzlich nachzuweisen. Mit 8,8 Prozent Prämie werden jährlich bis zu 512 Euro Sparleistung bei Alleinstehenden und bis zu 1024 Euro bei Verheirateten gefördert.         

   

Ein Anspruch auf die Wohnungsbauprämie besteht bereits ab dem 16. Lebensjahr. Das heißt, auch wer erst im Dezember 2019 das 16. Lebensjahr vollendet, hat für das Jahr 2019 den vollen Anspruch auf die Prämie. Beantragen kann man die Prämien jeweils zwei Jahre rückwirkend über die Bausparkasse.
       

Wer bei schon bestehenden Verträgen für 2017 noch keinen Antrag gestellt hat, sollte dies bis zum Dezember 2019 tun.

Als Höchstgrenzen für die Gewährung gelten 25 600 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen bei Alleinstehenden und 51 200 Euro bei Verheirateten und Lebenspartnern. Für vor 2010 abgeschlossene Altverträge wird die Prämie auch ohne Verwendungsnachweis ausgezahlt. Zinserträge und Boni sind steuerpflichtig. lps/Cb
        

Entfernungspauschale und Fahrtenbuch: Anlässe für Fahrten

Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können als Betriebskosten bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.

Durch die anzusetzende Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erforderlich sind (siehe Paragraph 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Die Finanzverwaltung beanstandet nicht, wenn Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für diese Regelung: Der Verkehrsunfall ereignet sich auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft. Die Abgeltungswirkung schließt auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten ein. Wenn ein Fahrtenbuch geführt wird, soll es laufend, lückenlos und fehlerfrei geführt werden. Unter anderem müssen der Reisezweck und die aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartner angegeben werden. Auf dem Markt sind allerlei elektronische Fahrtenbücher erhältlich. Sie sollen den Steuerpflichtigen die Arbeit der Führung eines Fahrtenbuches abnehmen.

Bei sogenannten Telematiklösungen kann es jedoch Probleme geben. Die Bewegungsdaten werden über das Mobilfunknetz auf einem zentralen Server gespeichert und ein elektronisches Fahrtenbuch wird erstellt. Aufgezeichnet werden aber nur Ort und Zeit des Beginns und das Ende der Fahrt. Anlässe der Fahrt sowie die aufgesuchten Geschäftspartner sind manuell zu ergänzen. Ob aufgezeichnet wird, wann die manuellen Ergänzungen vorgenommen werden, hängt von der Software ab. lps/Cb

Freistellungsauftrag: Steueridentifikationsnummer muss angegeben werden

Nichts verschenken: Bausparen und Steuern-2
Das Haus der Wertpapiere: Die Börse Berlin. Foto: Busche

Wer bei Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Bausparkassen, Spareinrichtungen von Genossenschaften, der bundeseigenen Finanzagentur und anderen Instituten, die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen und Ausschüttungen) verwalten, einen Freistellungsauftrag gestellt hat oder im Laufe des Jahres 2019 stellt, kann den Abzug der pauschalen Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer vermeiden.

Der Sparerpauschbetrag (einschließlich Werbungskosten, das heißt auch Depotgebühren bei Banken) liegt für Ledige bei 801 Euro und für steuerlich nicht getrennt veranlagte oder dauerhaft getrennt lebende Verheiratete oder Lebenspartner bei 1602 Euro. Die Gesamthöhe aller bei Instituten gestellten Freistellungsaufträge soll die Höchstbeträge nicht überschreiten.

Es werden nur Freistellungsaufträge entgegengenommen, die die Steueridentifikationsnummern (nicht die Steuernummern) beider Ehegatten enthalten. Nicht zusammen veranlagte Eheleute müssen getrennte Freistellungsaufträge stellen.

Zwar haben die Banken keinen Zugriff auf die Steuerdaten der Finanzverwaltung, sie können aber offensichtlich falsche Identifikationsnummern aufgrund ihrer Zusammensetzung feststellen. Die in dem Auftrag enthaltenen Daten werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt. Sie dürfen zur Durchführung von Straf- oder Bußgeldverfahren in Steuersachen verwendet werden.

Das Bundeszentralamt übermittelt die Angaben auch den Sozialleistungsträgern, soweit das zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist. Die Abgeltungssteuer wird als Quellensteuer von den Banken direkt abgeführt. lps/Cb

Umzugskosten in der Steuererklärung geltend machen

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Foto: Busche

Bundesweit ziehen viele Menschen aus beruflicher Veranlassung mehrmals im Leben um. Wer für seinen Arbeitsplatz einen Umzug durchführt, kann auf Hilfe vom Finanzamt hoffen. Kosten für einen Umzug können auch diejenigen geltend machen, die durch den Wechsel des Wohnortes eine doppelte Haushaltsführung beenden oder einen weiten Weg zur Arbeitsstelle deutlich verkürzen können. Dabei soll täglich mindestens eine Stunde Fahrtzeit eingespart werden.

Bei beruflicher Veranlassung sind die Kosten für das Demontieren und Montieren der Möbel, das Ein- und Auspacken sowie die Beförderung des gesamten Umzugsgutes einschließlich Packmaterial wie Kartons und Seidenpapier in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt werden auch nachgewiesene Aufwendungen im Vorfeld oder im Nachgang des Umzugs, zum Beispiel Reisekosten für Besichtigungen eines neuen Domizils und für die Umzugstage, die Anschaffung von Öfen und Kochherden sowie durch den Umzug erforderlicher Förderunterricht für Kinder.

Für weitere Kosten, die durch den Umzug mittelbar entstehen, kann eine Umzugskostenpauschale in Anspruch genommen werden. Dazu gehören das Ummelden von Fahrzeugen, das Ändern von Personaldokumenten, die Ummeldung oder Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen.

Fachleute empfehlen, zunächst Nachweise für alle Kosten zu sammeln, die im Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Steuerberater geben Auskunft zu allen steuerlichen Fragen eines Umzugs. lps/Cb