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Lohnsteuerklassen optimieren: Neues Merkblatt hilft

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Bei Fragen rund um die Lohn- und Einkommenssteuer kann ein Fachmann wertvolle Tipps geben.

Einspruch gegen Steuerbescheid ist online möglich

Arbeitnehmer sollten regelmäßig prüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch passen. „Die Lohnsteuerklasse beeinflusst das monatliche Nettogehalt der Arbeitnehmer“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Je nach Steuerklasse fällt das monatliche Gehalt also höher oder niedriger aus. Verändert sich etwa durch einen Jobwechsel oder eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen zwischen den Partnern, kann aber eine andere Steuerklassenkombination sinnvoll sein. Auch wer eine Arbeitslosigkeit befürchtet oder Nachwuchs plant, sollte über einen Steuerklassenwechsel nachdenken. Denn dies hat gegebenenfalls Auswirkungen auf spätere Lohnersatzleistung wie Arbeitslosen- oder Elterngeld.


Mit einem aktuellen Merkblatt der Finanzverwaltung soll Ehepaaren beziehungsweise in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern die Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse erleichtert werden. Die Grundregel: Paare haben die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination 4/4, 3/5 und dem Faktorverfahren.

Die Steuerklassenkombination 4/4 wird häufig bei annähernd gleichen Einkommen der Partner gewählt, die Kombination 3/5 bei unterschiedlicher Einkommensverteilung. Mit dem Faktorverfahren kann die voraussichtliche Steuerschuld sehr genau ermittelt werden. Wer die Steuerklassenkombination 3/5 oder das Faktorverfahren wählt, muss in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben. Für weitergehende Fragen kann es auch sinnvoll sein, niedergelassene Steuerberater und Beratungsstellen zu kontaktieren.

Die Änderung der Steuerklassen kann beim Finanzamt auf einem Formular beantragt werden. Unterm Strich zahlen aber Paare mit gleicher Einkommenssituation auch die gleiche Steuer, denn genau abgerechnet wird erst im Steuerbescheid. Paare mit ungünstiger Steuerklassenkombination erhalten dann die zu viel entrichteten Steuern zurück oder müssen eventuell Steuern nachzahlen. „Letztlich müssen Paare entscheiden, ob sie im Monat mehr netto benötigen oder auf die Abrechnung im Steuerbescheid warten wollen“, rät Klocke. dpa/tmn

Einspruch gegen Steuerbescheid ist online möglich

Steuerzahler, die mit ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können dagegen Einspruch einlegen. Dies ist in der Regel binnen eines Monats möglich. Dabei kann der Einspruch klassisch per Brief, aber inzwischen auch online eingelegt werden. Wer das Elster-Onlineportal der Finanzverwaltung nutzen möchte, sollte unbedingt darauf achten, den Einspruch richtig abzusenden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Frist versäumt wird. Diese Erfahrung musste ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen machen. Er wollte gegen seinen Steuerbescheid über das Onlineportal Einspruch einlegen. Dazu füllte er das Einspruchsformular am Rechner aus und klickte den Button „Speichern“ an. Er ging davon aus, dass damit der Einspruch in den Verfügungsbereich des Finanzamtes gelangt sei. Das wäre aber nur möglich gewesen, wenn er auf den Knopf „Senden“ gedrückt hätte. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkte er seinen Irrtum und versandte den Einspruch, den die Finanzverwaltung als verspätet zurückwies. Zu Recht, entschied das Finanzgericht Köln (Az.: 3 K 2250/17). Der Steuerzahler hätte mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Anklicken von „Speichern“ zugleich das Versenden des Einspruchs zur Folge hat. dpa/tmn