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Steuerberatung und Rechtshilfe

Unterhalt reduzieren

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Petra Becke, Fachanwältin für Familienrecht, Kanzlei Prof. Versteyl Rechtsanwälte Foto: Ines Schiebler Fotografie

Auf den richtigen Vertragstyp kommt es an …

Nach einer Trennung stellt sich oftmals die Frage, wie man die drohenden Unterhaltslasten reduzieren kann. Die Rechtsprechung erkennt dabei nur unter strengen Voraussetzungen einkommensmindernde Abzugsposten an. So darf grundsätzlich nicht auf Kosten der Unterhaltsberechtigten Vermögen gebildet werden oder das Einkommen mutwillig verringert werden. Hier droht im schlimmsten Fall die fiktive Zurechnung nicht mehr vorhandener Geldbeträge. Ein von der Rechtsprechung anerkannter Abzugsposten im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind jedoch die Beiträge zu einer zusätzlichen privaten Altersversorgung. Einzelheiten ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und den Leitlinien der jeweils zuständigen Oberlandesgerichte.Der Bundesgerichtshof hatte hierzu zunächst für den Fall des Elternunterhalts entschieden, dass es dem Unterhaltspflichtigen zuzubilligen ist, gegenüber der Inanspruchnahme von Elternunterhalt bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche – über die primäre gesetzliche Altersvorsorge hinausgehende – Altersvorsorge einzusetzen. Bei der Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüchen kann der nicht selbständig Erwerbstätige nach gefestigter Rechtsprechung einen Betrag von bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens in die sekundäre Altersvorsorge einzahlen und dies sodann als Abzugsposten bei der Unterhaltsberechnung absetzen.Selbständige Unterhaltsverpflichtete können dagegen nach der Rechtsprechung Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - ab 1.1.2018 also in Höhe von 18,6 % - sowie zusätzlich einen Betrag von 4 bzw. 5 % von ihrem Gesamtbruttoeinkommen geltend machen.Unterschiedlich beurteilt wurde die Frage hinsichtlich der Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen bei Einkünften abhängig Beschäftigter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Erfreulicherweise haben hier die seit dem 01.01.2019 geltenden Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle für Klarheit gesorgt: Konsequenterweise kann danach nunmehr der nicht selbständig Erwerbstätige hinsichtlich seiner über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommensanteile ebenso wie der selbständig Erwerbstätige Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geltend machen, d. h. also hinsichtlich der überschießenden Einkommensanteile in Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 18,6 % zuzüglich eines zusätzlichen Betrages für die sekundäre Altersvorsorge in Höhe von 4 bzw. 5 %.   

Die eigene Altersvorsorge als Abzugsposten bei der Unterhaltsberechnung

Damit werden dem nicht selbständigen Unterhaltsverpflichteten, dessen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, erhebliche Abzugsposten bei der Berechnung des Unterhalts zugebilligt.

Derzeit beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung 6.700,00 EUR im Monat, also 80.400,00 EUR im Jahr. Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 80.400,00 EUR p. a. zahlt mithin bei einem Beitragssatz von 18,6 % einen Betrag von 14.955,00 in die primären Versorgungssysteme, also etwa in die gesetzliche Rentenversicherung. Weiter kann er gegenüber Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüchen zusätzliche 4 % des Bruttoeinkommens- also weitere 3.216,00 EUR im Jahr – in eine sekundäre private Altersvorsorge einzahlen und als Abzugsposten ansetzen.

Liegt das Gesamtbruttoeinkommen des Arbeitnehmers bei 150.000,00 EUR, kann er vom dem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommensanteil – also 150.000 EUR – 80.400,00 EUR = 69.600,00 EUR im Jahr – einen 22,6-prozentigen Anteil – also weitere 15.730,00 EUR jährlich – in eine zusätzliche Altersvorsorge einzahlen, was zu einem weiteren monatlichen Abzugsposten in Höhe von 1.311,00 EUR bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche führt.

Schöpft man diese Beträge aus, können die Unterhaltslasten deutlich reduziert werden. Dabei kann die Zahlung sowohl in private Renten- und Lebensversicherungen als auch in rein vermögensbildende Anlagen wie etwa Immobilien und Wertpapierfonds erfolgen; lediglich rein spekulative Anlageformen werden grundsätzlich nicht anerkannt. Entscheidend ist weiter, dass die Ausgaben tatsächlich und nachweisbar erbracht werden, da fiktive Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig sind.

Grenzen für derartige Abzugsmöglichkeiten bestehen in der Regel lediglich bei den Ansprüchen auf Zahlung von Mindestunterhalt für minderjährige Kinder oder völliger Unangemessenheit der gezahlten Beträge. Auf die Frage, ob die errechneten Beträge bereits während der Ehezeit in eine Altersvorsorge geflossen sind, kommt es hingegen nicht an: angemessene Leistungen in die zusätzliche Altersvorsorge hat der andere Ehegatte grundsätzlich hinzunehmen. Da die Beitragszahlungen in die primären Versorgungssysteme aller Voraussicht nach in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersvorsorge ausreichen, ist zusätzlich private Vorsorge zu treffen, die den Unterhaltsansprüchen grundsätzlich vorgeht.

Wegen der Einzelheiten sollte möglichst frühzeitig fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.
  

Auf den richtigen Vertragstyp kommt es an …

Unterhalt reduzieren-2
Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner Foto: Architekten + Stadtplaner GmbH

Für Verbraucher/Endkunden, aber auch für Unternehmer mit großen Schwierigkeiten verbunden, ist die Einordnung des geschlossenen Vertragstyps, gerade im Bereich des Baurechts.

Erheblich schwieriger wird es für den Laien dann noch einzuschätzen, welche Rechte eigentlich im Streitfall gemacht werden können. Grundsätzlich lassen sich in drei am häufigsten auftretenden Vertragstypen in den Kaufvertrag (§ 433 BGB), den Werkvertrag (§ 631 BGB), sowie den Werklieferungsvertrag unterscheiden. Auch wenn dies eine fundierte Beratung im Zweifel nicht ersetzen kann, nachfolgend ein kleiner Überblick:

■ Kaufvertrag: Der Verkäufer ist beim Kaufvertrag verpflichtet, die gekaufte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Sie muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Im Gegenzug ist der Käufer verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Der Erfolg des Vertrages ist erreicht, wenn beide Parteien Ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt haben.

■Werkvertrag: Beim Werkvertrag geht es um die Verschaffung eines Gegenstandes gegen Geld. Die Verpflichtung des Werkunternehmers ist die Verschaffung des bestellten (Ge-)Werks, womit die Ablieferung der produzierten Sache, bzw. eines Bauwerks an den Besteller gemeint ist. Der Unternehmer muss dem Besteller (Endkunden) den Besitz am Werk übertragen. Daneben besteht auch die Verpflichtung as Werk mangelhaft zu erbringen. Im Gegenzug hat der Besteller aber auch die Pflicht, das Werk abzunehmen, d.h. die bestellte Sache entgegenzunehmen, zu prüfen und bei Mangelfreiheit unverzüglich zu bezahlen.

■Werklieferungsvertrag: Darüber hinaus gibt es einen Vertrag, der als Hybrid zwischen beiden vorgenannten Typen liegt und zunächst auch die Lieferung zu erzeugender Waren zum Gegenstand hat. Gleichzeitig beinhaltet der Vertrag aber auch (untergeordnete) Werkleistungen vor Ort, z.B. Montagen. Für diesen Vertragstypus gelten grundsätzlich die Vorschriften des Kaufvertrags (§ 651 BGB), aber je individueller die gelieferte Leistung ist (der Jurist nennt dies „unvertretbar“), umso mehr gelten für den Vertrag zusätzlich Vorschriften des Werkvertragsrechts.

Die jeweilige Bewertung, welcher Vertrag tatsächlich geschlossen worden ist, richtet sich aber danach, wie die Ausgangssituation gewesen ist und was die Parteien bei verständiger Betrachtung eigentlich gewollt haben, bzw. in Kenntnis der juristischen Feinheiten getan hätten. Es reicht also nicht einen Vertrag mit einer bestimmten Überschrift zu versehen, z.B. Kaufvertrag, und inhaltlich aber einen Werkvertrag abzuschließen.

Letztlich kommt es für die Einordnung aber final immer auf den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses an. Folgende Unterschiede sind für die Praxis relevant, wobei die Auswahl der Punkte keinesfalls abschließend ist.

■ Preisregelung: Während beim Kaufvertrag ein eindeutiger Kaufpreis vereinbart werden muss und im Zweifel von der jeweils betroffenen Partei auch nachzuweisen ist, gilt für den Werkvertrag die „übliche“ Vergütung als vereinbart. Der Werkunternehmer hat es insoweit im Zweifel leichter seinen Anspruch auf Vergütung nachzuweisen, da Referenzen z.B. durch einen Gutachter der Handwerkskammer zur Verfügung gestellt werden können und damit eine Vergütung für das Werk von dritter Seite angesetzt werden kann.

Ein vereinbarter Kaufpreis hingegen wird sich nur schwer nachweisen lassen und im Zweifel immer der niedrigere Wert z.B. durch einen Richter im Streitfall angesetzt werden.

■ Fälligkeiten: Während beim Kaufvertrag der Kaufpreis sofort mit Übergabe der Sache (soweit mangelfrei) fällig ist, wird der Werklohn, unabhängig ob vereinbart oder nicht, erst mit Abnahme fällig. Der Werkunternehmer geht also in Vorleistung und muss bei Vorliegen von relevanten Mängeln, die zur Verweigerung der Abnahme berechtigen, möglicherweise über längere Zeiträume auf sein Geld warten. Im Gegenzug bietet das Gesetz beim Werkvertrag aber auch Sicherungsmaßnahmen, wie das Recht auf Abschlagszahlungen in bestimmten Umfängen, Sicherheitsleistungen für die Fertigstellung des Gewerks oder auch die Bauhandwerkersicherungshypothek vor. Solche Rechte bestehen nicht beim Kaufvertrag.

■ Mängelrechte: Beim Kaufvertrag hat der Käufer lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung der gekauften Sachen, soweit diese einen Mangel aufweist.Beim Werkvertrag hingegen kann der Besteller zwischen Neuherstellung oder Nachbesserung wählen, bis hin zur Selbstvornahme, für dann sogar ein Vorschuss vom Werkunternehmer verlangt werden kann, wenn dieser die Nachbesserung nicht tätigt.

Verjährung der Mängelrechte: Der erheblichste Unterschied besteht aber wohl in den unterschiedlichen Verjährungsfristen. Diese sind zwar äußerst differenziert, in der überwiegenden Zahl der Fälle verjähren die Ansprüche beim Kaufvertrag aber nach zwei Jahren, beginnend mit der Übergabe der Sache. Beim Werkvertrag hingegen beträgt diese Frist fünf Jahre und beginnt erst mit der Abnahme des Werks.

■ Gefahrübergang: Auch der Gefahrübergang ist unterschiedlich geregelt. So geht die Gefahr, d.h. in der Praxis die Verantwortung für den Vertragsgegenstand mit Übergabe der Sache bei einem Kaufvertrag auf den Käufer über, beim Werkvertrag hingegen erst mit der Abnahme des mangelfreien Gewerks. In der Praxis ist es daher für alle Handelnden unerlässlich hier möglichst umfangreich im Vorfeld schriftlich zu dokumentieren, was die Parteien eigentlich gewollt haben. Nur so lässt sich eine Typisierung später vornehmen und damit oftmals erfolgreich die Einschaltung eines Rechtsbeistandes und noch besser ein Gerichtsverfahren vermieden werden.

■ Notar und Rechtsanwalt Andreas Kellner
Am Markt 5, 30938 Burgwedel
info@kanzlei-kellner.de