Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Tag der Pflege

Drei Heimtypen stehen zur Wahl: Altenwohn-, Alten- und Pflegeheim

Drei Heimtypen stehen zur Wahl: Altenwohn-, Alten- und Pflegeheim Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Die vollstationäre Pflege bietet Versorgung und Betreuung rund um die Uhr. Foto: AOK Pressebild/Jochen Tack

Es gibt drei Heimtypen, die aber oft in einem Heim miteinander kombiniert sind. In Altenwohnheimen leben die Bewohner weitgehend selbstständig in kleinen Appartments. Es gibt in der Regel eine eigene Küche, aber man kann auch auf gemeinsame Mahlzeiten zurückgreifen. In einem Altenheim kommen eine hauswirtschaftliche Unterstützung und eine eventuelle pflegerische Betreung hinzu. In einem Pflegeheim lebt der Pflegebedürftige in Einzel- oder Doppelzimmern und erhält sehr umfangreiche Unterstützung in der Hauswirtschaft und in der Betreuung.


Ein Kostenüberblick:

Tages- oder Nachtpflege: Anspruch auf monatliche Leistungen haben Personen der Pflegegrade 2 bis 5. Wer einem Pflegegrad zugeteilt ist (auch Pflegegrad 1) hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat, der zur Entlastung pflegender Angehöriger oder pflegender Personen oder zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person genutzt werden kann.

- Pflegegrad 2: max. 689 Euro
- Pflegegrad 3: max. 1298 Euro
- Pflegegrad 4: max. 1612 Euro
- Pflegegrad 5: max. 1995 Euro

Ab Juli 2021: Erhöhung des Pflegegelds um 5 Prozent, ab 2023 jährlich in Höhe der Inflationsrate.

- Pflegegrad 2: max. 723 Euro
- Pflegegrad 3: max. 1363 Euro
- Pflegegrad 4: max. 1693 Euro
- Pflegegrad 5: max. 2095 Euro

Pflegegeld für pflegende Angehörige: Bei der Pflege von Angehörigen, Freunden oder anderen Personen unterstützt die Pflegekasse. Der Pflegebedürftige kann frei über das Pflegegeld verfügen.

- Pflegegrad 2: 316 Euro
- Pflegegrad 3: 545 Euro
- Pflegegrad 4: 728 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro

Ab Juli 2021: Erhöhung des Pflegegelds um 5 Prozent, ab 2023 jährlich in Höhe der Inflationsrate.

- Pflegegrad 2: 321 Euro
- Pflegegrad 3: 572 Euro
- Pflegegrad 4: 764 Euro
- Pflegegrad 5: 946 Euro

24-Stunden-Pflege: Für die 24-Stunden-Pflege kann das Pflegegeld und auch Leistungen für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Die Pflegekasse zahlt maximal 1612 Euro pro Kalenderjahr.

Betreutes Wohnen: Liegt ein Pflegegrad vor, zahlt die Pflegekasse maximal 1612 Euro pro Jahr.

Vollstationäre Pflege: Für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse pauschale Beträge. Anspruch und Höhe der monatlichen Leistungen bestimmen der Pflegegrad.

- Pflegegrad 1: 125 Euro
- Pflegegrad 2: 770 Euro
- Pflegegrad 3: 1262 Euro
- Pflegegrad 4: 1775 Euro
- Pflegegrad 5: 2005 Euro