Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

 

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige
Steuerberatung und Rechtshilfe - Die Experten in Ihrer Nähe

Bei Verstößen kann es teuer werden

Bei Verstößen kann es teuer werden Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Mit Mund-Nase-Bedeckungen soll das Ansteckungsrisiko für alle reduziert werden. Die meisten Menschen haben sich daran gewöhnt, aber es gibt auch hartnäckige Verweigerer. Foto: djd/Roland-Rechtsschutzversicherung/Westend61, stock.adobe.com

Worauf basiert die Maskenpflicht?

Schlüssel, Handy – und die Maske: Wer Haus oder Wohnung verlässt, hat diese drei Dinge in Corona-Zeiten fast immer dabei. Mit Mund-Nase-Bedeckungen soll das Ansteckungsrisiko für alle reduziert werden. Die meisten Menschen haben sich an die Maske gewöhnt, aber es gibt auch hartnäckige Verweigerer. Wie ist die rechtliche Situation?

Das sollten Verbraucher rund um die Corona-Maskenpflicht wissen

Worauf basiert die Maskenpflicht?

„Sie ist in den jeweiligen CoronaVerordnungen der Bundesländer festgeschrieben. Dort ist genau geregelt, wer wo eine MundNasen-Bedeckung tragen muss. Und hier ist auch festgelegt, dass jede textile Barriere erlaubt ist, wenn sie eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringern kann“, erklärt Rechtsanwältin Mareike Gallus von der hannoverschen Kanzlei Preidel . Burmester und Partner-Anwältin von Roland Rechtsschutz.

Was tun, wenn Regeln gebrochen werden?

Jeder könne die Menschen in seiner Umgebung auf die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung, etwa in Geschäften, auf Märkten und in öffentlichen Nahverkehrsmitteln, aufmerksam machen, so Mareike Gallus: „Grundsätzlich sind jedoch nur Kräfte der Exekutive dazu berechtigt, Verstöße gegen die Corona-Verordnung zu ahnden.“ Ignoriert eine Person den Hinweis eines anderen Bürgers auf die Maskenpflicht, kann sich dieser an die Polizei oder an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden, etwa das Gesundheitsamt, wenden und die Durchsetzung der Pflicht verlangen. Die Corona-Verordnungen der Bundesländer legen fest, wie Ordnungswidrigkeiten – also etwa das Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – geahndet werden. Hier sind Geldbußen bis zu 25 000 Euro möglich.

Welche Rechte haben Arbeitgeber?

„Zusätzlich darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach dem Polizeigesetz Maßnahmen ergreifen, um ordnungswidrige Zustände zu vermeiden oder zu beenden.

Dazu zählen etwa Platzverweise oder unter extremen Umständen auch eine Ingewahrsamnahme“, erläutert Rechtsanwältin Gallus. Werden das Tragen einer Schutzmaske oder andere Hygienevorgaben vom Arbeitgeber angeordnet, fällt dies unter das Weisungsrecht, erklärt Mareike Gallus.

Auch über die individuellen arbeitsvertraglichen Regelungen hinaus dürfe der Arbeitgeber also das Tragen einer Mund-NasenBedeckung zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren verlangen, wenn dies im Rahmen der Fürsorgepflicht geboten ist und den schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer nicht widerspricht.

„Widersetzt sich ein Arbeitnehmer den gerechtfertigten Weisungen des Arbeitgebers, so hat er gegebenenfalls eine Abmahnung oder bei mehrfachen Verstößen auch eine Kündigung zu befürchten,“ so Gallus. dj

Vor der Erstberatung informieren

Die Hilfe eines Steuerberaters ist nur dann nicht nötig, wenn man keine Lohnsteuer zahlt und auch über keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Land- und Forstwirtschaft verfügt. Wer aber Vermögen besitzt und selbständig oder freiberuflich arbeitet und/oder Kapitalerträge erzielt, kann professionelle Hilfe gut gebrauchen. Spätestens dann, wenn man als Arbeitgeber auch Mitarbeiter beschäftigt, ist die Arbeit von Steuerberatern gefragt.

Vor der Beauftragung steht üblicherweise ein erstes Gespräch. Dabei kann man sich einen persönlichen Eindruck vom Steuerberater oder der Steuerberaterin und der Praxis verschaffen. In dieser Unterredung wird es ebenso um den Umfang des Auftrags und die voraussichtliche Höhe der Gebühren gehen. Auch ein erstes Gespräch kann eine Tätigkeit des Steuerberaters sein, wenn er bereits steuerlich relevante Informationen für eine erste steuerliche Einschätzung entgegennimmt. In diesem Fall liegt vermutlich eine Erstberatung im Sinne von Paragraf 21 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vor, für die eine Gebühr berechnet werden kann.

Für eine Erstberatung dürfen nur bis zu 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und eventuelle Auslagen berechnet werden. Nicht immer wird aber eine Erstberatung berechnet. Es empfiehlt sich nachzufragen. lps/Cb