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Baukindergeld: Voraussetzungen und Fristen

Baukindergeld: Voraussetzungen und Fristen Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Ein neues Wohngebiet entsteht: Eine Chance für junge Familien. Foto: Busche

Zweitwohnung steuerlich geltend machen: Der Lebensmittelpunkt ist entscheidend

Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren können seit September 2018 Baukindergeld beantragen.Voraussetzung für eine Bewilligung ist ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen, dass nicht höher liegt als 75 000 Euro pro Jahr, pro Kind kommen jeweils 15 000 Euro dazu. Bei einem Kind beträgt das maximale zu versteuernde Einkommen somit 90 000 Euro pro Jahr. Pro Kind und Jahr werden 1200 Euro über zehn Jahre ausgezahlt.


12 000 Euro für jedes weitere Kind

Einer Familie mit einem Kind stehen somit insgesamt 12 000 Euro, einer Familie mit zwei Kindern 24 000 Euro zu. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich das Baukindergeld erneut um 12 000 Euro.

Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab 1. Januar 2018. Voraussetzung ist eine Anschaffung von Neu- bzw. Bestandsimmobilien in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020. Anträge auf Gewährung nimmt ausschließlich die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) entgegen.

Anträge für das Baukindergeld können nur online gestellt werden. Die Antragsfrist beträgt drei Monate nach dem Einzug in die Wohnung. lps/Cb

Zweitwohnung steuerlich geltend machen: Der Lebensmittelpunkt ist entscheidend

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Die Ausgaben für eine Zweitwohnung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.                  Foto: Holzabsatzfonds

Ist aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten der Zweitwohnung bis maximal 1000 Euro monatlich sowie Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt einmal pro Woche oder die Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Eine wichtige Voraussetzung ist die Führung eines eigenen Hausstandes am Wohnort (nicht Beschäftigungsort). Laut Finanzverwaltung braucht am Ort des eigenen Hausstandes jedoch kein „hauswirtschaftliches Leben“ zu herrschen, zum Beispiel wenn der/die Beschäftigte seine/n nicht berufstätige/n Ehepartner/in an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt.

Finanzgericht fällt wegweisendes Urteil

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26. September 2018 festgestellt: Zusammenlebende Ehegatten mit Kind können am Beschäftigungsort auch eine doppelte Haushaltsführung unterhalten. Im entschiedenen Fall sprachen zahlreiche Faktoren für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Heimatdorf.

Das Finanzgericht billigte die doppelte Haushaltsführung und ließ auch die Geltendmachung der Aufwendungen für die wöchentliche Familienheimfahrt für jeden Ehegatten gesondert zu (AZ 7 K 3215/16). lps/Cb