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Tag der Pflege

Antrag auf Pflegeleistungen: Worauf geachtet werden sollte

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Sobald eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, können die Leistungen bezogen werden. Entscheidend ist dabei das Datum der Antragstellung

Leistungen aus der Pflegekasse kann ein Antragsteller erhalten, wenn er in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt hat und in seiner Selbständigkeit – ob körperlich oder geistig – beeinträchtigt ist.Sobald eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, können die Leistungen bezogen werden. Entscheidend für den Leistungsbeginn ist dabei das Datum der Antragstellung, nicht der Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Antragsformulare erhält man beispielsweise von der Pflegekasse oder bei einem Pflegestützpunkt. Das ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Formular wird dann an die Pflegekasse zur Bearbeitung geschickt. Wer Hilfe benötigt, kann sich an einen Pflegestützpunkt wenden, von dem man Beratung und Unterstützung zu allen wichtigen Fragen rund um die Pflege erhält. Eine Übersicht aller Pflegestützpunkte kann man über die Stiftung ZQP (Zentrum für Qualität der Pflege) erhalten.


Eine weitere Möglichkeit, um die Situation für pflegende Angehörige zu entlasten, besteht in der Kurzzeitpflege. Sie erfolgt stationär in einer Pflegeeinrichtung und kann bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad zwei hat. Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Zuschuss beträgt aktuell 1612 Euro pro Jahr, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades.

Nach Einreichen des Antrags meldet sich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes beim Antragsteller oder dessen Bevollmächtigten, um einen Termin für eine Pflegebegutachtung zu vereinbaren. Im Anschluss erhält der Antragsteller einen Bescheid von der Pflegekasse über den zugewiesenen Pflegegrad. Die Zeit zwischen der Antragstellung und dem schriftlichen Bescheid der Pflegekasse darf höchstens 25 Arbeitstage betragen. Über die Einstufung für einen Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse auf Basis des Gutachters, der aber lediglich eine Empfehlung gibt. Sollte der Pflegegrad abgelehnt oder als zu niedrig empfunden werden, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Dafür muss jedoch eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides eingehalten werden. Da die Bearbeitung bei der Pflegekasse einige Zeit in Anspruch nehmen kann, erhält der Antragsteller bei Bewilligung die Leistungen rückwirkend ab Antragstellung.

Zu den Leistungen der Pflegekasse gehören beispielsweise Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, um Hygiene und Lebensqualität zu erhalten, zum Hausnotruf sowie Pflegegeld. Des Weiteren kann ein Entlastungsbetrag beantragt werden, der für zusätzliche Betreuungsleistungen wie Unterstützung beim Einkaufen, Begleitung zu Arztterminen oder für Unterhaltungsangebote vorgesehen ist.

Bei allen Fragen zur Pflege stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen vor Ort zur Verfügung.